{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:05", "Checksum": "1ee82735926ff3d2e238a002fe6c40dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.\n\n 3.1.4. Die fristlose Kündigung wurde entgegen der Auffassung des Beklagten\nverspätet und im Übrigen nicht aus wichtigem Grund ausgesprochen (vgl. vorne\nZiff. V.1. und Ziff. V.2.3. f.). Die Angaben der Klägerin zum Bruttolohn für den Zeitraum von Oktober 2022 bis Januar 2023, den sie beim Beklagten erhalten hätte,\nbasiert auf dem Lohnblatt des Beklagten für den Monat September 2022 und beläuft sich auf Fr. 7'350.40. Von dieser Zahl ist auszugehen, zumal der Beklagte\nkeine Angaben dazu macht, in welchem Ausmass den Repräsentationsspesen entsprechende Auslagen entgegenstehen, die bei der Schadensberechnung nicht zu\nberücksichtigen wären. Damit fehlt es an einer rechtsgenügenden Bestreitung der\nklägerischen Schadensberechnung. Als Lohnersatz und somit betreffend Rechtsbegehren 1a ist der Betrag von Fr. 18'170.50 netto geschuldet. Da die Verrechnungsforderung wie dargelegt nicht besteht (vgl. vorne Ziff. V.2.3. f.), ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 18'170.50 netto als Lohnersatz zu bezahlen.\n\n3.1.5. Die Klägerin verlangt auf den Lohnersatz einen Verzugszins von 5%\nseit dem 1. Februar 2023. Gemäss Bundesgericht ist der Verzugszins für Ersatzansprüche gemäss Art. 337c OR in Anwendung von Art. 339 Abs. 1 OR ab dem\nZeitpunkt der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung – bzw. ab dem darauffolgenden Tag – geschuldet (BGer 4A_126/2021 vom 5. Juli 2021 E. 4.4, m.w.H.). Der\nZins beträgt 5% p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR). Es ist unbestritten, dass die fristlose\nKündigung vom 3. Oktober 2022 gleichentags bei der Klägerin eingegangen ist.\nDas Zinsbegehren ist somit ausgewiesen (Art. 58 Abs. 1 ZPO).\n\n3.2. Rechtsbegehren 1b der Klägerin: BVG-Arbeitgeberbeiträge\n\n3.2.1. Die Klägerin macht betreffend BVG-Arbeitgeberbeiträge eine Nachforderung in der Höhe von Fr. 853.90 geltend, da ihr auf ihrem Verdienstausfall von\nFr. 18'170.50 netto BVG-Arbeitgeberbeiträge von 8,2% entgangen seien, mithin\nFr. 1'639.70, wobei von diesem Betrag die Arbeitgeberbeiträge der Stadt Q._____\nim Zeitraum vom 15. November 2022 bis 31. Januar 2023 in der Höhe von\nFr. 785.80 abzuziehen seien.\n- 42 -\n\n3.2.2. Der Beklagte bestreitet diesen Anspruch, da die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. In der Duplik äussert sich der Beklagte dazu nicht mehr.\n\n3.2.3. Da die fristlose Kündigung wie erwähnt verspätet und im Übrigen nicht\naus wichtigem Grund ausgesprochen wurde (vgl. vorne Ziff. V.1. und Ziff. V.2.3. f.)\nund da der Beklagte den klägerischen Anspruch nicht substantiiert bestritten hat,\nist die Nachforderung samt Verzugszins (vgl. vorne Ziff. V.3.1.5.) ausgewiesen. Da\ndie Verrechnungsforderung wie dargelegt nicht besteht (vgl. vorne Ziff. V.2.3. f.), ist\nder Beklagte betreffend Rechtsbegehren 1b zu verpflichten, der Klägerin\nFr. 853.90, nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2023, zu bezahlen.\n\n3.3. Rechtsbegehren 1c der Klägerin: Entschädigung (Pönale)\n\n3.3.1. Die Klägerin macht eine Pönale in der Höhe von Fr. 36'752.– geltend,\nwas fünf Brutto-Monatslöhnen à Fr. 7'350.40 entspricht. Begründet wird diese Forderung damit, dass die fristlose Entlassung der Klägerin krass missbräuchlich sei,\nweshalb nach dem langjährigen Arbeitsverhältnis eine Entschädigung in dieser\nHöhe geschuldet sei.\n\n3.3.2. Der Beklagte bestreitet die Forderung. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Selbst wenn das Gericht zu einem anderen Schluss kommen sollte,\nwäre von einer Pönale abzusehen, da die Klägerin ein massives Mitverschulden an\nihrer Entlassung treffe. Abgesehen davon habe der Brutto-Monatslohn der Klägerin\nFr. 6'480.– betragen, da Zulagen mit Spesencharakter nicht einzurechnen seien.\nDuplicando wird bestritten, dass das Verhalten des Beklagten extrem treuwidrig\ngewesen sei und dass die Kündigung wider besseres Wissen ausgesprochen worden sei.\n\n3.3.3. Das Gericht kann den Arbeitgeber verpflichten, den Arbeitnehmer zusätzlich für die ungerechtfertigte, fristlose Entlassung zu entschädigen (Art. 337\nAbs. 3 OR); dies nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände. Der Entschädigung kommt Genugtuungs- und Strafcharakter zu, wobei es sich um eine\nKann-Vorschrift handelt, so dass der Richter im Normalfall eine solche zuspricht,\n- 43 -\n\njedoch unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall anders entscheiden kann, sofern ausserordentliche Umstände vorliegen. Einfliessen können dabei grundsätzlich auch Umstände, die sich erst nach der Kündigung zutrugen (STREIFF/VON KA-\nENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 8 zu Art. 337c OR, m.w.H.).\n\n"}