{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. 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Selbst wenn die Vorbringen des Beklagten entgegen der vorliegend\nvertretenen Auffassung als hinreichend substantiiert erachtet würden, könnte der\nBeklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihm der Nachweis für seine\ndiesbezüglichen Behauptungen nicht gelingt. Für den in der Klageantwort behaupteten Erwerb zu privaten Zwecken wurden keine Beweismittel offeriert. Hinsichtlich\n- 39 -\n\nder Behauptung, es seien nicht geschäftsrelevanten Ausgaben für Vorstandsmitglieder des Beklagten getätigt worden, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu\nverweisen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.5.), die an dieser Stelle analog gelten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Parteibefragung von D._____ zu Vorgängen\nvor seiner Funktionsübernahme beim Beklagten beweisbildend sein könnte.\n\n2.4.7. Betreffend Funktionszulage und Repräsentationsspesen:\n\n2.4.7.1. Der Beklagte führt dazu aus, dass die Klägerin Spesenzahlungen in\nder Höhe von Fr. 6'266.65 erhalten habe, die nicht den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätten. Die Klägerin macht geltend, dass alle Zulagen und Spesenentschädigung den Vereinbarungen mit dem Beklagten entsprochen hätten.\n\n2.4.7.2. Ein Vorwurf an die Adresse der Klägerin im Zusammenhang mit diesen als überhöht behaupteten Zulagen und Spesenzahlungen ist weder in der Klageantwort noch in der Duplik ersichtlich. Der Beklagte macht keine Ausführungen\ndazu, wer diese Zahlungen veranlasst hat, und hält überdies fest, dass die Klägerin\n\"nicht aufgrund der zu viel ausbezahlten Spesenentschädigungen fristlos entlassen\nwurde\". Damit erübrigen sich weitere Erwägungen dazu.\n\n2.4.7.3. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht\nsomit nicht.\n\n2.4.8. Festzuhalten bleibt, dass zu diversen Positionen, die in den Tabellen\nder behaupteten Unregelmässigkeiten aufgeführt sind, keine konkreten Begründungen in den Rechtsschriften vorhanden sind: Kunstgegenstände im Betrag von\nFr. 75'000.–, Restaurant- und Coiffure-Gutscheine im Gesamtbetrag von\nFr. 15'000.–. Viele kleinere Positionen (Essensspesen H._____, Autobahnvignetten, Briefmarken, Essensspesen über Kasse abgerechnet, Privater Umzugstransport H._____, Arztkosten, Spesen/Funktionszulage H._____, Sitzungsgelder\nH._____ und I._____, Handgepäck-Koffer, Spesen 2019) summieren sich auf rund\nFr. 14'000.–. Von den rund Fr. 525'000.–, die der Beklagte eventualiter als Schadenersatzforderung zur Verrechnung stellt, wird ein Betrag von über Fr. 100'000.–\n- 40 -\n\ndemnach nicht begründet bzw. der Klägerin keine diesbezügliche Treuepflichtverletzung vorgeworfen. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten\nbesteht somit nicht.\n\n3. Ansprüche\n\n3.1. Rechtsbegehren 1a der Klägerin: Lohnersatz\n\n3.1.1. Die Klägerin verlangt \"Lohnnachzahlung\" für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 18'170.50 netto.\n\n3.1.2. Der Beklagte bestreitet die Forderung, da die Kündigung gerechtfertigt\ngewesen sei; zudem sei die Berechnung der Klägerin falsch, da ihr Brutto-Monats-\nlohn Fr. 6'480.– betragen habe und Zulagen mit Spesencharakter nicht einzurechnen seien. In der Duplik äussert sich der Beklagte dazu nicht mehr.\n\n3.1.3. Gemäss Art. 337c Abs. 1 OR hat der vom Arbeitgeber ohne wichtigen\nGrund fristlos entlassene Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder\ndurch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendet worden wäre. Dabei ist der Arbeitnehmer grundsätzlich so zu entschädigen, als hätte er bis zum Ende des ordentlichen Vertragsablaufs weitergearbeitet (BGE 125 III 14 E. 2b). Er muss sich\ndaran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nerspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2 OR). Wenn der entlassene Arbeitnehmer\neine neue Stelle angetreten hat, ist sein Anspruch meist einfach zu berechnen. Er\nsetzt sich aus dem Lohn und den Nebenleistungen in der Zeit zwischen Entlassung\nund neuem Stellenantritt zusammen, abzüglich dem Lohn ab neuem Stellenantritt\nbis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber\n(STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 5 zu Art. 337c OR). Der Anspruch nach\nArt. 337c Abs. 1 OR umfasst auch den Ersatz für entgangenen Naturallohn (BGer\n4C.406/2005 vom 2. August 2006, E. 5 = JAR 2007 S. 300). Pauschalspesen sind\nin dem Ausmass, in dem ihnen keine entsprechenden Auslagen entgegenstehen,\n- 41 -\n\nebenfalls zum Schaden zu addieren (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 2 zu\nArt. 337c OR).\n\n"}