{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:05", "Checksum": "1ee82735926ff3d2e238a002fe6c40dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.\n\n 2.4.3.4. Selbst wenn die Vorbringen des Beklagten entgegen der vorliegend\nvertretenen Auffassung als hinreichend substantiiert erachtet würden, könnte der\nBeklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihm – erwähntermassen\nträgt er die Beweislast, da für elektronische Geräte, anders als für Designerkleider\noder Umstandsmode, grundsätzlich ein geschäftsmässig begründeter Bedarf des\nBeklagten zu bejahen ist – der Nachweis für seine Behauptung der Bestellung für\nprivate Zwecke nicht gelingt. Einerseits ist auf die vorstehenden Erwägungen zu\nverweisen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.5.). Andererseits ist weder ersichtlich noch wird\nvom Beklagten dargelegt, dass die duplicando offerierten Zeugenaussagen für die\nbeklagtische Behauptung relevant sein sollen. Der Hinweis auf die Vereinsstatuten\nist nicht beweisbildend. Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Standpunkt des Beklagten, er habe keine Verwendung für Apple-Produkte, in dieser Absolutheit bereits der E-Mail des Verbandspräsidenten D._____ vom 22. August 2022 widerspricht, in der er selber bestätigt hat, dass er ein iPad, mithin ein Apple-Produkt,\nerhalten habe (die klägerische Behauptung, in der Duplik sei neu eingeräumt worden, D._____ habe nebst dem iPad auch ein iPhone erhalten ist aktenwidrig).\n\n2.4.4. Betreffend Parfüms, Wein sowie Lunch-Checks, Bücher etc. (erhebt der\nBeklagte – zumindest vor Aktenschluss (das Vorbringen im ersten Schlussvortrag\nist verspätet; vgl. vorne Ziff. I.2.) – keinen Vorwurf allein an die Klägerin, weshalb\nauf die vorstehenden Erwägungen zum Vorwurf des gemeinschaftlichen Handelns\nzu verweisen ist (vgl. vorne Ziff. V.2.3.).\n\n2.4.5. Betreffend Duftkerzen und Raumdüfte:\n\n2.4.5.1. Der Beklagte listet für die Jahre 2019 bis 2021 insgesamt 607\n(172+260+175) Duftkerzen und Raumdüfte im Wert von Fr. 40'501.54\n- 37 -\n\n(9'757.71+21'450.98+9'292.85) auf, die er zum von der Klägerin verursachten\nSchaden von Fr. 525'830.15 zählt. Die Klägerin bestreitet jegliches Fehlverhalten.\n\n2.4.5.2. Da der Beklagte selber einräumt, dass 2020 und 2021 je ein Bedarf\nan 42 Raumdüften und Duftkerzen bestanden habe, dass am Partnertag einmalig\n40 Duftkerzen verteilt worden seien, dass im Oktober 2022 noch Produkte im Wert\nvon Fr. 6'215.90 vorhanden gewesen seien und dass auch im Jahr 2019 ein (nicht\nbezifferter) Bedarf an Duftkerzen und Raumdüften bestanden habe, hätte der behauptete Schaden im entsprechenden Umfang reduziert werden müssen. Das hat\nder Beklagte nicht getan, indem er der Klägerin alle diesbezüglichen Bestellungen\nzur Last legt, ohne den gemäss eigener Darstellung geschäftsmässig begründeten\nBedarf an Duftkerzen und Raumdüften in Abzug zu bringen. Das ist nicht angängig.\nSoweit geschäftlicher Bedarf bestand, ist ein Vorwurf nicht am Platz, da insoweit\nweder eine Treuepflichtverletzung noch ein Schaden ersichtlich sind. Zudem ist erneut zu konstatieren, dass der Beklagte bloss vermutet, dass die Bestellungen für\nden Privatgebrauch der Klägerin bzw. für ihre eigene Gesellschaft bestimmt gewesen seien, was wie erwähnt keine rechtsgenügende Behauptung einer Treuepflichtverletzung darstellt (vgl. vorne Ziff. V.2.3.3.).\n\n2.4.5.3. Aus den genannten Gründen fehlt es an einer rechtsgenügenden Behauptung einer Treuepflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb von\nDuftkerzen und Raumdüften für den Beklagten als Voraussetzung sowohl einer\nfristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als auch einer Schadenersatzforderung. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit\nnicht.\n\n2.4.5.4. Selbst wenn die Vorbringen des Beklagten entgegen der vorliegend\nvertretenen Auffassung als hinreichend substantiiert erachtet würden, könnte der\nBeklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihm – erwähntermassen\nträgt er die Beweislast – der Nachweis für seine Behauptung der Bestellung für\nprivate Zwecke nicht gelingt. Einerseits ist auf die vorstehenden Erwägungen zu\nverweisen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.5.), die an dieser Stelle analog gelten. Andererseits\nist weder ersichtlich noch wird vom Beklagten dargelegt, dass die duplicando offerierten Zeugenaussagen für die beklagtische Behauptung relevant sein sollen.\n- 38 -\n\n2.4.6. Betreffend Zigarren:\n\n2.4.6.1. Der Beklagte beziffert einen Betrag von rund Fr. 23'000.– für Zigarrenkäufe (inkl. Zubehör) in den Jahren 2019-2021 und macht geltend, dass er keinen Bedarf an Zigarren gehabt habe. Der Klageantwort ist nicht zu entnehmen, wer\ndie Käufe vorgenommen haben soll; demgegenüber wird in der Duplik behauptet,\ndie Klägerin habe die Käufe getätigt. Laut Klageantwort seien die Käufe für die privaten Zwecke der Klägerin, ihrer Mutter I._____ und H._____ getätigt worden, derweil in der Duplik von nicht geschäftsrelevanten Ausgaben für Vorstandsmitglieder\ndes Beklagten in den Jahren 2020 und 2021 und in diesem Zusammenhang von\n\"Verhalten und Machenschaften der Klägerin\" die Rede. Die Klägerin bestreitet\nnicht nur die Käufe für private Zwecke, sondern auch, dass der Beklagte keinen\nBedarf an Zigarren gehabt habe.\n\n2.4.6.2. Aus den beklagtischen Rechtsschriften geht nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, welcher Vorwurf an die Adresse der Klägerin erhoben wird. In\nder Klageantwort ist vom Kauf zu privaten Zwecken die Rede. In der Duplik wird\nzwar vollumfänglich an den Ausführungen in der Klageantwort festgehalten, dann\naber doch ein ganz neuer Vorwurf (nicht geschäftsrelevante Ausgaben für Vorstandsmitglieder des Beklagten) formuliert, wenn auch in vager, jeglicher Präzisierung vermissen lassender Manier (Verhalten, Machenschaften).\n\n"}