{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:05", "Checksum": "1ee82735926ff3d2e238a002fe6c40dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.\n\nhabe, zumal die Kosten für die Umstandsmode viel geringer gewesen seien, als\nwenn er einen Ersatzarbeitnehmer hätte anstellen müssen. Diese Sachdarstellung\nerscheint auch vor dem Hintergrund des Beweisergebnisses zu den Kleiderkäufen\n(vgl. vorne Ziff. V.2.4.1.4.) glaubhaft. Hinzu kommt, dass mehrere dazu befragte\nPersonen bestätigt haben, dass die Käufe von Umstandsmode durch die Klägerin\nnicht etwa unautorisiert, sondern mit Wissen ihrer Vorgesetzten erfolgt sind. Aus\nder Zeugenaussage von F._____, dem (damaligen) Finanzvorstand des Beklagten,\ngeht zwar nicht eindeutig hervor, ob und allenfalls wie er in den Entscheid, der Klägerin den Kauf von Umstandsmode auf Kosten des Beklagten zu erlauben, involviert war, doch liess er keinen Zweifel daran aufkommen, dass er davon wusste\nund damit einverstanden war (\"Es war selbstverständlich\"). Dass H._____ betreffend Umstandsmode von einer anderen Zahl ausging, wirkt sich nicht limitierend\naus. So ist nicht auszuschliessen, dass er von der Richtigkeit eines anderen Betrags ausging, als er im vorliegenden Prozess unbestritten geblieben ist. Abgesehen davon wäre die genaue Zahl ohnehin nur dann relevant, wenn aufgrund des\nBeweisergebnisses davon auszugehen wäre, dass die Klägerin von sich aus und\neigenmächtig Umstandsmode auf Kosten des Beklagten kaufte, was nicht der Fall\nist. Dass es keine Rolle spielt, ob der Geschäftsführer H._____ überhaupt berechtigt war, diese Ausgaben zu bewilligen, ob diese Käufe korrekt budgetiert wurden\nund weshalb die Beträge betreffend Umstandsmode nicht in die Lohnausweise der\nKlägerin Eingang fanden, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne Ziff. V.2.4.1.4.).\nSchliesslich vermag auch die Parteibefragung von D._____, einziges Gegenbeweismittel des Beklagten, nichts am Beweisergebnis zu ändern, dass die Klägerin\ndie ihr zur Last gelegten Käufe von Umstandsmode mit Bewilligung des Geschäftsführers H._____ getätigt hat. D._____, der im Oktober 2021 zum Vorstandspräsidenten des Beklagten gewählt wurde, konnte im Rahmen seiner Parteibefragung\naus eigener Wahrnehmung keine Angaben dazu machen, ob die von der Klägerin\n2020 und 2021 getätigten Käufe von Umstandsmode auf Kosten des Beklagten von\neinem Organ des Beklagten bewilligt oder genehmigt worden waren.\n\n2.4.2.5. Entsprechend fehlt es an einem Nachweis einer von der Klägerin begangenen Treuepflichtverletzung im Zusammenhang mit den auf Kosten des Beklagten getätigten Käufen von Umstandsmode als Voraussetzung sowohl einer\n- 35 -\n\nfristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als auch einer Schadenersatzforderung. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit\nnicht.\n\n2.4.3. Betreffend \"Unterhaltungselektronik\":\n\n2.4.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der vom Beklagten verwendete Ausdruck\n\"Unterhaltungselektronik\" wenig passend erscheint, da es um Smartphones, Tablets bzw. Notebooks, Computer und Zubehör geht, mithin um Geräte, für die grundsätzlich ein geschäftlicher Bedarf des Beklagten auf der Hand liegt, da heutzutage\neine Verbandstätigkeit ohne solche elektronischen Geräte nicht möglich erscheint.\n\n2.4.3.2. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten sind in mehrfacher\nHinsicht unklar und widersprüchlich, sprich unsubstantiiert: Zum einen ist nicht klar,\nob diese Bestellungen zum Vorwurf des gemeinschaftlichen Handelns zählen (vgl.\nvorne Ziff. V.2.3.) oder ob sie alleine der Klägerin zur Last gelegt werden. So oder\nso bestreitet die Klägerin jegliches Fehlverhalten. Zum andern wird in der Klageantwort ausgeführt, dass diese Bestellungen von der Klägerin \"zusammen mit ihrer\nMutter\" vorgenommen worden seien, derweil duplicando zwar an den Ausführungen in der Klageantwort festgehalten, in der Folge aber geltend gemacht, dass es\ndie Klägerin gewesen sei, welche die IT-Geräte eigenmächtig bestellt habe. Überdies äussert der Beklagte bloss die Vermutung, dass die bestellten Geräte für den\nPrivatgebrauch der Klägerin, allenfalls auch ihrer Mutter I._____ sowie H._____,\nverwendet worden seien. Darin liegt wie erwähnt kein hinreichend konkret formulierter Vorwurf an die Adresse der Klägerin (vgl. vorne Ziff. V.2.3.3.). Schliesslich\nräumt der Beklagte in der Duplik zwar ein, dass die Klägerin die Kinder-Tablets auf\nEmpfehlung der Lieferfirma bestellt habe, ohne jedoch klarzustellen, ob am diesbezüglichen Vorwurf festgehalten wird oder nicht (die zweimalige Verwendung des\nWortes \"wohl\" ist nicht geeignet, für klare Verhältnisse zu sorgen). Der Hinweis auf\nein fehlendes Inventar gemäss Art. 958c Abs. 2 OR hilft dem Beklagten nicht weiter, zumal ohne das Einreichen einer Bilanz nicht zu beurteilen ist, ob die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung eingehalten wurden oder nicht.\n- 36 -\n\n2.4.3.3. Aus den genannten Gründen fehlt es an einer rechtsgenügenden Behauptung einer Treuepflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb der\nelektronischen Geräte für den Beklagten als Voraussetzung sowohl einer fristlosen\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses als auch einer Schadenersatzforderung. Die\ndiesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht.\n\n"}