{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. 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Die Klägerin weist den Vorwurf\ntreuwidrigen Verhaltens zurück, da der Geschäftsführer in Absprache mit dem Finanzvorstand ihr die Anschaffung von Umstandskleidern bewilligt habe und da der\nGeschäftsführer sie beauftragt habe, für zwei Mitarbeiterinnen sowie für nahestehende Bezugspersonen des Beklagten als Geschenke zur Geburt von Kindern Babykleider einzukaufen. Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin der Kauf von Umstandsmode bewilligt oder genehmigt worden sei. Zutreffend sei, dass der Beklagte\nzwei Mitarbeiterinnen ein kleines Geschenk zur Geburt ihrer Kinder ausgerichtet\nhabe, wobei die entsprechenden Auslagen der Klägerin nicht angelastet würden.\n\n2.4.2.2. Die Einkäufe als solche sind unbestritten. Dass die Klägerin in der\nDupliknovenstellungnahme und damit nach Aktenschluss weitere Geschenke für\nReferenten und andere dem Verband nahestehende Bezugspersonen erwähnte,\nist als verspätet einzustufen und deshalb nicht weiter zu beachten (vgl. vorne Ziff.\nI.2.). Aus dem Arbeitsvertrag geht kein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung von\nUmstandsmode etc. hervor. Ein geschäftlicher Nutzen des Beklagten durch den\nKauf der Umstandskleider etc. durch die Klägerin ist nicht ersichtlich. Selbstredend\nhätte die Klägerin ihrer Arbeit während der Schwangerschaft auch in Umstandsmode nachgehen können, für die sie selber bezahlt hat. Entsprechend trägt wiederum die Klägerin die Beweislast für ihre Behauptung, dass die Kleiderkäufe vom\nGeschäftsführer in Absprache mit dem Finanzvorstand bewilligt worden seien. Der\nBeklagte wirft der Klägerin Käufe im Total von Fr. 5'100.65 vor, die sie in den Jahren\n2020 und 2021 getätigt habe. Wie erwähnt sind die Käufe als solche nicht bestritten.\nDie Klägerin beziffert die Höhe der Geschenke für die zwei Mitarbeiterinnen nicht.\nDamit bleibt die Behauptung unsubstantiiert, zumal der Beklagte bestreitet, dass\ndiese Geschenke der Klägerin zur Last gelegt würden. Damit muss die Klägerin\n- 33 -\n\nbeweisen, dass der Geschäftsführer H._____ die Käufe von Umstandsmode im Betrag von Fr. 5'100.65 in den Jahren 2020 und 2021 in Absprache mit dem Finanzvorstand F._____ bewilligt hat.\n\n2.4.2.3. Auch diesbezüglich wurde ein Beweisverfahren durchgeführt (vgl.\nhinten Ziff. V.2.4.2.4.), wobei die abgenommenen Beweismittel im Beschluss vom\n27. März 2024 aufgeführt sind. Diversen Beweisanträgen der Parteien wurde dagegen nicht entsprochen, und zwar aus folgenden Gründen: Der Editionsantrag der\nKlägerin hinsichtlich der Revisionsstellenberichte sowie ihr Beweisantrag, die zuständigen Revisoren der L._____ AG seien als fachkundige Zeugen zu befragen,\nwaren aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne V.2.4.1.3.) abzuweisen.\nAuch die vom Beklagten offerierten Beweismittel waren nur insoweit abzunehmen,\nals sie für das Beweisthema relevant sind (die der Klägerin vorgeworfenen Käufe\nals solche sind wie erwähnt unbestritten). Entsprechend hatte insbesondere die\nZeugeneinvernahme von O._____ aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne\nZiff. V.2.3.5.) und auch diejenige von P._____ mangels Relevanz für das Beweisthema zu unterbleiben. Als Gegenbeweismittel abzunehmen war demnach einzig\ndie Parteibefragung von D._____.\n\n2.4.2.4. Der Klägerin ist der Nachweis gelungen, dass sie die ihr zur Last gelegten Käufe von Umstandsmode in den Jahren 2020 und 2021 mit Zustimmung\ndes Geschäftsführers H._____ getätigt hat. Diese Schlussfolgerung ist im Wesentlichen gestützt auf die Zeugenaussage von H._____ (\"Ja, davon [gemeint von der\nKlägerin 2020 und 2021 getätigte Käufe von Umstandsmode auf Kosten des Beklagten] weiss ich und es wurde auch von mir so genehmigt\") zu ziehen. Ungeachtet des bestehenden Interesses am Verfahrensausgang gibt es aus den bereits\ndargelegten Gründen (vgl. vorne Ziff. V.2.4.1.4.), die an dieser Stelle analog gelten,\nkeine Hinweise dafür, dass H._____, der unter der strengen Strafandrohung von\nArt. 307 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre) befragt wurde, wissentlich und willentlich wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Vielmehr hat er\nnachvollziehbar begründet, dass es ihm wichtig gewesen sei, dass die Klägerin\nsolange wie möglich zur Führung der Buchhaltung während der Schwangerschaft\nund bei Bedarf auch während des Mutterschaftsurlaubs zur Verfügung gestanden\n- 34 -\n\n"}