{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. 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Abgesehen\ndavon wären die genauen Zahlen ohnehin nur dann relevant, wenn aufgrund des\nBeweisergebnisses davon auszugehen wäre, dass die Klägerin von sich aus und\neigenmächtig Kleiderkäufe auf Kosten des Beklagten tätigte, was nicht der Fall ist.\nEntgegen der Auffassung des Beklagten spielt es auch keine Rolle, ob der Geschäftsführer H._____ überhaupt berechtigt war, diese Ausgaben zu bewilligen.\nAbgesehen davon, dass die Vorbringen des Beklagten zur Ausgabenkompetenz\ndes Geschäftsführers bzw. zum Inhalt seines Pflichtenhefts erstmals im ersten\nSchlussvortrag, mithin nach Aktenschluss und somit verspätet (vgl. vorne Ziff. I.2.),\ngemacht wurden, muss die Frage, ob sich der Geschäftsführer in Bezug auf die\nKleiderkäufe pflichtgemäss verhalten hat, gar nicht beantwortet werden. Für die\nBelange des vorliegenden Prozesses ist vielmehr nur relevant, ob die Klägerin im\nZusammenhang mit den Kleiderkäufen auf Kosten des Beklagten eine derart gravierende Treuepflichtverletzung beging, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt war. Aus demselben Grund ist auch irrelevant, ob die\nKleiderkäufe korrekt budgetiert waren oder nicht. Im Übrigen hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Vorstand des Beklagten sehr wohl von den Kleiderkäufen\nbzw. der diesbezüglichen Praxis des Geschäftsführers H._____ wusste und damit\nauch einverstanden war. Es ist kein Grund ersichtlich, diese im Kerngehalt übereinstimmenden Angaben einer Mehrzahl von Zeugen in Zweifel zu ziehen. Dabei\nwird nicht übersehen, dass die Aussagen der Zeugen durchaus Widersprüche und\nUngereimtheiten erkennen lassen, die jedoch erklärbar sind und überdies der Annahme eines abgesprochenen Aussageverhaltens entgegen stehen. Diese Zeugen\nwurden zu Vorgängen befragt, welche mehrere Jahre zurückliegen. Dass der Zeitablauf dem menschlichen Erinnerungsvermögen nicht eben zuträglich ist, stellt eine\nallgemein bekannte Tatsache dar. Entsprechend vermag es nicht zu erstaunen,\ndass die Vorbringen der Zeugen zu Detailfragen (z.B. betreffend Höhe der Beträge\nder bewilligten Kleiderkäufe) teilweise divergieren. In dieser Konstellation hätten\ndeckungsgleiche Aussagen aller Zeugen einstudiert, abgesprochen und damit unglaubhaft gewirkt. Dass die Zeugen auch zu Erinnerungslücken standen und diese\nnicht einfach zum Nachteil des Beklagten schlossen, spricht für ein Aussageverhal-\n- 31 -\n\nten nach bestem Wissen und Gewissen. Dass im Jahre 2019 ein Vorstandsbeschluss betreffend ein Hochzeitsgeschenk für die Klägerin protokolliert wurde,\nschliesst nicht aus, dass in früheren Jahren – zu Beginn der von H._____ erwähnten langjährigen Praxis betreffend Kleiderkäufe – ebenfalls solche Beschlüsse gefasst und im Protokoll vermerkt wurden (Protokolle aus der Zeit vor 2019 wurden\nnicht eingereicht), in der Folge die blosse Weiterführung dieser Praxis dagegen\nnicht mehr protokollarisch festgehalten wurde. Die der Klägerin auf Kosten des Beklagten bewilligten Kleiderkäufe wären eigentlich in ihren Lohnausweisen betragsmässig zu berücksichtigen gewesen, da es sich dabei gemäss Aussage des Zeugen H._____ um einen Lohnbestandteil der Klägerin handelte. Dies war jedoch\nnicht der Fall, mit der Konsequenz, dass auf den entsprechenden Beträgen weder\nEinkommenssteuern noch Sozialabgaben entrichtet wurden. Ob dieses nicht gesetzeskonforme Vorgehen – nota bene beider Parteien – auf \"Unachtsamkeit\" oder\n\"steuerliche Gründe\" zurückzuführen ist, dürfte wohl im Rahmen der pendenten\nStrafuntersuchung abgeklärt werden (§ 167 Abs. 1 GOG). So oder so ändert die\nunterbliebene Berücksichtigung der Kleiderkäufe in den Lohnausweisen nichts am\nBeweisergebnis, dass die Klägerin die ihr zur Last gelegten Kleiderkäufe mit Zustimmung des Geschäftsführers H._____ getätigt hat. Dasselbe gilt auch mit Blick\nauf die vom Beklagten genannten Gegenbeweismittel. D._____, der im Oktober\n2021 zum Vorstandspräsidenten des Beklagten gewählt wurde, konnte im Rahmen\nseiner Parteibefragung aus eigener Wahrnehmung keine Angaben dazu machen,\nob die von der Klägerin zwischen 2018 und 2020 getätigten Kleiderkäufe auf Kosten des Beklagten von einem Organ des Beklagten bewilligt oder genehmigt worden waren. Aus der Aussage des Zeugen K._____ ist wie erwähnt zu folgern, dass\nH._____ von den Kleiderkäufen wusste und damit einverstanden war.\n\n2.4.1.5. Entsprechend fehlt es an einem Nachweis einer von der Klägerin begangenen Treuepflichtverletzung im Zusammenhang mit den auf Kosten des Beklagten getätigten Kleiderkäufen als Voraussetzung sowohl einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als auch einer Schadenersatzforderung. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht.\n- 32 -\n\n2.4.2. Betreffend Umstandsmode, Babyausstattung und Kinderkleidung:\n\n"}