{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:05", "Checksum": "1ee82735926ff3d2e238a002fe6c40dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.\n\n 2.4.1.4. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Klägerin der Nachweis gelungen, dass sie die ihr zur Last gelegten Kleiderkäufe mit Zustimmung des\nGeschäftsführers H._____ getätigt hat. Diese Schlussfolgerung ist im Wesentlichen\ngestützt auf die Zeugenaussage von H._____ (\"Ich war stets in Kenntnis, was da\neingekauft wurde\") zu ziehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist kein\nGrund ersichtlich, nicht auf diese Zeugenaussage abzustellen. Dabei wird nicht verkannt, dass H._____ – dasselbe gilt auch in Bezug auf die früheren Vorstandsmitglieder des Beklagten, die vorliegend als Zeugen befragt wurden – nicht dem Idealtypus des neutralen Zeugen entspricht, der in keinerlei Beziehung zu den Parteien\nsteht und dem jegliches Interesse am Verfahrensausgang abgeht. Der vorliegende\n- 29 -\n\nArbeitsstreit – wie auch die nach wie vor pendente Strafuntersuchung gegen die\nKlägerin, ihre Mutter I._____ sowie H._____ – ist vielmehr vor dem Hintergrund des\nim Oktober 2021 erfolgten Führungswechsels beim Beklagten zu sehen, der Vorwürfe an die früheren Verantwortlichen in Geschäftsführung und Vorstand nach\nsich zog, welche von diesen als unberechtigt zurückgewiesen, teilweise offenbar\nals Affront empfunden werden. Die aktenkundigen Bestätigungsschreiben sind in\ndiesem Kontext zu sehen, wobei sie inhaltlich bei der Beweiswürdigung keine Rolle\nspielen (massgeblich sind die als Zeugen in der Beweisverhandlung gemachten\nAussagen). Ungeachtet des bestehenden Interesses am Verfahrensausgang gibt\nes keine Hinweise dafür, dass H._____, der unter der strengen Strafandrohung von\nArt. 307 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre) befragt wurde, wissentlich und willentlich wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Vielmehr hat er\nplausibel dargelegt, dass er die Klägerin in langjähriger Praxis und mit Wissen des\nVorstands berechtigte, Kleidereinkäufe zu tätigen, die sich umfangmässig am Geschäftsgang orientierten, zu einer angemessenen Lohnentschädigung der Klägerin\nführten und dafür sorgten, dass ihre Arbeitskraft dem Beklagten erhalten blieb.\nDiese Sachdarstellung ist auch deshalb als glaubhaft einzustufen, weil mehrere\ndazu befragte Personen bestätigt haben, dass H._____ als Geschäftsführer des\nBeklagten der Klägerin Kleiderkäufe bewilligt hat und dass die Klägerin sehr gute\nArbeit für den Beklagten geleistet hat. K._____, langjähriges Mitglied der Ge-\nschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK) des Beklagten, hat als\nZeuge zu Protokoll gegeben, dass die Kleiderkäufe der Klägerin auf Kosten des\nBeklagten im Rahmen der GRPK-Sitzungen mit dem Geschäftsführer H._____ thematisiert worden seien. Es ist kein Grund ersichtlich, diese unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB erfolgte Aussage anzuzweifeln, zumal der Zeuge\nK._____ ein Interesse am Verfahrensausgang verneinte. Aus der Deposition des\nZeugen K._____ ist zu folgern, dass H._____ von den Kleiderkäufen nicht nur\nKenntnis hatte, sondern dass diese auch mit seinem Einverständnis erfolgt waren,\nwas als gewichtige, von neutraler Seite getätigte Bestätigung der Sachdarstellung\ndes Zeugen H._____ zu werten ist. Dass H._____ betreffend Kleiderkäufe von anderen Zahlen ausging, wirkt sich nicht limitierend aus. So ist nicht auszuschliessen,\ndass er aufgrund der ihm vorliegenden Liste von der Richtigkeit anderer Zahlen\n- 30 -\n\n"}