{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. 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Die Klägerin macht geltend, dass der\nGeschäftsführer ihr jahrelang die Anschaffung von angemessener Kleidung für die\nBerufsausübung bzw. für die Repräsentation des Beklagten bewilligt habe, womit\nteilweise ihre anderweitig nicht entschädigten Überstunden, Wochenendeinsätze\nsowie ihre regelmässigen Einsätze während ihres Mutterschaftsurlaubs abgegolten\nworden seien; sie habe kein einziges Kleidungsstück ohne Zustimmung des Geschäftsführers und ohne nachträgliche Absegnung durch den Gesamtvorstand und\ndie Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission gekauft. Die Klägerin räumt\nein, dass sie Pauschalspesen und \"Fringe Benefits\" erhalten und dass die Kleiderkäufe teilweise für den Privatgebrauch bestimmt gewesen seien. Der Beklagte bestreitet, dass er der Klägerin \"Fringe Benefits\" eingeräumt und die Anschaffung von\nKleidung für die Berufsausübung bzw. für die Repräsentation bewilligt habe. Der\nBeklagte macht weiter geltend, dass es sich bei der Klägerin um eine leitende Angestellte handle und dass gemäss ihrem Arbeitsvertrag sämtliche Arbeitsleistungen\n- 27 -\n\nabgegolten gewesen seien, wobei bestritten werde, dass die Klägerin im behaupteten Ausmass Überstunden und Wochenendeinsätze und grundsätzlich, dass sie\nArbeitseinsätze während ihres Mutterschaftsurlaubs habe leisten müssen. Der Vorstand des Beklagten habe solche Einkäufe von Designerkleidern weder angeordnet\nnoch genehmigt. Hätte es sich tatsächlich um \"Fringe Benefits\" bzw. Entschädigungen für Überstunden- und Wochenendarbeiten gehandelt, wären die Leistungen als\nLohn in den vom Beklagten ausgestellten Lohnausweisen aufgeführt gewesen, was\nnicht der Fall gewesen sei und wogegen die Klägerin nie einen Einwand erhoben\nhabe.\n\n2.4.1.2. Die Kleiderkäufe als solche sind unbestritten. Dass die Klägerin in der\nDupliknovenstellungnahme und damit nach Aktenschluss teilweise von anderen\nBeträgen ausgeht und zudem neue Vorbringen zur \"angemessenen Entlöhnung\"\nder Klägerin macht, ist als verspätet einzustufen und deshalb nicht weiter zu beachten. Es ist auch unbestritten, dass die Kleider von der Klägerin teilweise privat\ngebraucht wurden. Ein geschäftlicher Nutzen des Beklagten durch die Kleiderkäufe\nist nicht ersichtlich, einen in den schriftlichen Arbeitsverträgen vorgesehenen Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Kleider gibt es nicht. Entsprechend muss\ndie Klägerin beweisen, dass die Kleiderkäufe (2018 für mindestens Fr. 11'877.–,\n2019 für mindestens Fr. 18'442.40, 2020 für mindestens Fr. 9'460.–) mit Zustimmung des Geschäftsführers H._____ und nachträglicher Absegnung durch den Gesamtvorstand erfolgt seien.\n\n2.4.1.3. Diesbezüglich wurde ein Beweisverfahren durchgeführt (vgl. hinten\nZiff. V.2.4.1.4.), wobei die abgenommenen Beweismittel im Beschluss vom\n27. März 2024 aufgeführt sind. Diversen Beweisanträgen der Parteien wurde dagegen nicht entsprochen, und zwar aus folgenden Gründen: Die von der Klägerin\ngestellten Editionsanträge – \"Edition sämtlicher Revisionsstellenberichte über die\nJahresabschlüsse des Beklagten ab 2013\" sowie \"Edition sämtlicher Revisionsberichte GRPK ab Stellenantritt der Klägerin\" – waren als unzulässige Beweisausforschungsbegehren zu qualifizieren. Die Anordnung der Urkundenedition ist nur soweit zulässig, als die Urkunden für den Beweis konkret behaupteter Sachverhalte\n- 28 -\n\nrelevant sind. Hinsichtlich des Erfordernisses der Relevanz sind strenge Anforderungen zu stellen; die sich dabei ergebende Mitwirkungspflicht der zur Edition verpflichteten Partei (oder des Dritten) im Sinne von Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO darf\nnicht überspannt werden (ZR 95 Nr. 62 E. 5.3. i.f.; ZR 114 Nr. 70 E. 3). Diese Voraussetzungen sind bei den ausgesprochen weitgehenden Editionsanträgen der\nKlägerin nicht erfüllt, weshalb diesen nicht zu entsprechen war. Auch dem von der\nKlägerin in der Klage gestellten Beweisantrag, die zuständigen Revisoren der\nL._____ AG seien als fachkundige Zeugen zu befragen, war nicht zu entsprechen.\nEinerseits ist es Sache der Parteien, die einzuvernehmenden Personen namentlich\nzu nennen, was die Klägerin nicht getan hat (die replicando erwähnten Revisoren\nwurden nicht für das vorliegende Beweisthema genannt). Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Aussagen der Revisoren für das Beweisthema relevant\nsein könnten (die Revisionsstelle kann nicht gültig für den Beklagten Rechtsgeschäfte abschliessen oder anderweitig gültig für ihn handeln oder einen Willen seinerseits bilden oder zum Ausdruck bringen, vgl. Art. 731a Abs. 2 OR). Auch die\nvom Beklagten offerierten Beweismittel waren nur insoweit abzunehmen, als sie für\ndas Beweisthema relevant waren (die der Klägerin vorgeworfenen Käufe als solche\nsind wie erwähnt unbestritten). Entsprechend hatte insbesondere die Zeugeneinvernahme von O._____ aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne\nZiff. V.2.3.5.) zu unterbleiben. Die Editionsanträge des Beklagten hinsichtlich der\nSteuererklärungen der Klägerin für die Jahre 2018-2021 waren als zu weitgehend\nabzuweisen (das vorstehend zu den Revisionsberichten Gesagte gilt analog).\n\n"}