{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. 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Damit verbunden war die Sichtung der gemäss den\nVerbandsstatuten vorgegebenen Pflichten der verschiedenen Organe, im Speziellen des Verbandsvorstands, der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommissionen, der buchführenden Stelle sowie der Treu-hand- und Revisionsstelle. Weiter\nwurden die massgeblichen Finanzkompetenzen und die vorhandenen internen\nKontrollmassnahmen überprüft bzw. in Frage gestellt. Zudem wurden Verbuchungsmethoden hinterfragt, stichprobenweise Belegsichtungen vorgenommen\nsowie die Spesenzahlungen der im Fokus stehenden Personen genauer überprüft.\nUnser Prüfurteil basiert auf den schriftlich dokumentierten Unterlagen sowie den\nAussagen von Herrn D._____, Vorstandspräsident\". Die Untersuchung der Buchführung basiert somit auf der stichprobeweisen Belegsichtung, wobei – abgesehen\nvom Vorstandspräsidenten des Beklagten, der im überprüften Zeitraum noch gar\nnicht dem Vorstand des Beklagten angehörte – keine Aussagen erhoben wurden.\nDen Buchhaltungsunterlagen ist nicht zu entnehmen, ob der entsprechende Vorgang autorisiert, d.h. mit vorgängiger Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung des zuständigen Organs des Beklagten vorgenommen wurde. Mit einer solchen im Wesentlichen aktenbasierten Untersuchung kann der Nachweis, dass\nH._____, I._____ und die Klägerin ein mittäterschaftliches Vorgehen bzw. ein gemeinsames Verschulden im Sinne von Art. 50 OR zum Nachteil des Beklagten an\nden Tag gelegt haben, nicht erbracht werden. Abgesehen davon ist die Schlussfolgerung im Untersuchungsbericht betreffend H._____, I._____ und die Klägerin\nnicht mehr als eine vage Vermutung. Weder der Konjunktiv II (\"Damit müsste er\n…\") noch die darauf fussende Vermutung (\"Es ist daher davon auszugehen,\ndass…\") sind beweisbildend, zumal die Beantwortung der Frage, ob die verbuchten\nKäufe und Bestellungen auf Anordnung oder mit Genehmigung der zuständigen\nOrgane des Beklagten vorgenommen wurden, offenkundig nicht Gegenstand des\nder N._____ AG erteilten Auftrags bildete. Von der Zeugenaussage von O._____\n- 25 -\n\nist zum Beweisthema keine relevante Aussage zu erwarten. Der Beklagte behauptet nicht, dass O._____ verfahrensrelevante Wahrnehmungen gemacht hat, die\nnicht in den von ihr mitunterzeichneten Untersuchungsbericht Eingang gefunden\nhaben. Die in der Duplik aufgestellte Behauptung, O._____ habe betreffend Weinbestellungen nicht nur Unterlagen geprüft, sondern sich auch auf Zeugenaussagen\nvon Mitarbeitenden des Beklagten gestützt, steht nicht nur im Widerspruch zum\nWortlaut des Untersuchungsberichts, sondern ist auch ohne Verfahrensrelevanz.\nSchliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Parteibefragung von D._____,\nder erst seit Januar 2022 im Vorstand des Beklagten ist und seither als dessen\nPräsident fungiert, für das vorerwähnte Beweisthema aussagekräftig sein könnte.\nDa die H._____, I._____ und der Klägerin zur Last gelegten Privatausgaben in den\nJahren 2014-2021 erfolgt sein sollen, ist nicht ersichtlich (und es wird seitens des\nBeklagten auch nichts Derartiges vorgebracht), dass D._____ aus eigener Wahrnehmung Angaben zu einem allfälligen Zusammenwirken der drei Genannten machen kann. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Nachweis des gemeinschaftlichen\nHandelns von H._____, I._____ und der Klägerin zum Nachteil des Beklagten gelingen soll, wenn weder die Aussagen der drei Genannten noch diejenigen der im\nrechtlich relevanten Zeitraum für den Beklagten tätigen Personen als Beweismittel\nbezeichnet werden, was der Beklagte nicht getan hat. Aus den genannten Gründen\nist es nicht möglich, mit den vom Beklagten bezeichneten Beweismitteln zu beweisen, dass H._____, I._____ und die Klägerin in gemeinschaftlichem Zusammenwirken private Ausgaben im Umfang von mindestens rund Fr. 525'000.– getätigt und\nals angeblich geschäftsmässig begründete Kosten in der Buchhaltung des Beklagten verbucht haben.\n\n2.3.6. Es ist denkbar, dass der Beklagte hofft, dass im Strafverfahren eine Mittäterschaft von H._____, I._____ und der Klägerin bei Vermögensdelikten nachgewiesen wird. Das entbindet ihn aber im Zivilprozess nicht davon, entsprechende\nVorwürfe hinreichend konkret zu formulieren und im Bestreitungsfall taugliche Beweisanträge zu stellen. Beides hat er nicht getan.\n\n2.3.7. Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe auch insofern in\nkrasser Weise gegen ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht verstossen, als sie es un-\n- 26 -\n\nterlassen habe, ihre Machenschaften zusammen mit I._____ und H._____ dem Beklagten zu melden, beisst sich die Katze – sprichwörtlich – in den Schwanz. Aus\nden bereits dargelegten Gründen lassen die behaupteten (und seitens der Klägerin\nbestrittenen) \"Machenschaften\" jegliche Substantiierung vermissen (vgl. vorne Ziff.\nV.2.3.1. ff.) und wären im Übrigen ohnehin mit den offerierten Beweismitteln nicht\nnachweisbar (vgl. vorne Ziff. V.2.3.5.). Damit ist einer Meldepflicht der Klägerin die\nGrundlage entzogen.\n\n2.3.8. Aus den genannten Gründen sind angeblich von I._____ und/oder\nH._____ getätigte Käufe bzw. Bestellungen nicht der Klägerin zuzurechnen.\n\n2.4. Abgesehen vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Handels (vgl. vorstehend) erhebt der Beklagte auch Vorwürfe an die Adresse der Klägerin allein:\n\n2.4.1. Betreffend Designerkleider:\n\n"}