{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:05", "Checksum": "1ee82735926ff3d2e238a002fe6c40dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.\n\n Schliesslich sind die Vorbringen zu den \"Weiteren Unregelmässigkeiten\" nicht\nrechtsgenügend. Einerseits werden die behaupteten Unregelmässigkeiten nur teilweise (Lunch-Checks und entgangene Werbeeinnahmen) beziffert und sind im Übrigen in den tabellarischen Zusammenfassungen in der Klageantwort zu suchen.\nAndererseits formuliert der Beklagte diesbezüglich keinen konkreten Vorwurf, sondern beschränkt sich darauf, auf den Untersuchungsbericht zu verweisen. Dieses\nVorgehen ist prozessual nicht angängig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller\nRegel nicht. Es geht darum, dass das Gericht und die Gegenpartei die Sachdarstellung nicht aus den Beilagen zusammensuchen müssen. Es ist nicht Sache des\nGerichts, Beilagen zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (z.B. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018,\n- 23 -\n\nE. 2.2.1.). Ein Abweichen vom erwähnten Regelfall ist nicht geboten, da keine Rede\ndavon sein kann, dass die wesentlichen Tatsachen (z.B. wer hat bestellt? wer hat\nvisiert?) in den wesentlichen Zügen in der Klageantwort behauptet und nur für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird. Zudem stimmen die Angaben in den\nTabellen teilweise nicht mit der Bezifferung des Vorwurfs überein, da betreffend\nLunch-Checks zweimal ein Betrag von Fr. 17'500.– erwähnt wird, derweil in den\nRechtsschriften bloss Fr. 17'500.– als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden.\n\n2.3.4. Aus den genannten Gründen fehlt es an einer rechtsgenügenden Behauptung eines strafbaren Verhaltens der Klägerin (im Sinne eines gemeinschaftlichen Handelns zusammen mit I._____ und H._____) und damit insoweit an einer\nTreuepflichtverletzung als Voraussetzung sowohl einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als auch einer Schadenersatzforderung. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht.\n\n2.3.5. Selbst wenn entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung von einer hinreichenden Behauptung des gemeinschaftlichen Handelns mit H._____ und\nI._____ ausgegangen würde, könnte der Beklagte im Ergebnis nichts zu seinen\nGunsten herleiten. Da die Klägerin das gemeinschaftliche Handeln mit den Genannten wie erwähnt bestreitet, müsste der Beklagte den entsprechenden Nachweis erbringen, wobei er folgende Beweismittel offeriert: Den Untersuchungsbericht\nder N._____ AG vom 24. Januar 2023, die Zeugenaussage von O._____, der Geschäftsführerin der N._____ AG und Mitunterzeichnerin des Untersuchungsberichts, sowie die Parteibefragung von D._____, dem Vorstandspräsidenten des Beklagten. Weitere Beweismittel wurden nicht genannt. Mit den bezeichneten Beweismitteln ist der Beweis, dass H._____, I._____ und die Klägerin in gemeinschaftlichem Zusammenwirken private Ausgaben in der Gesamthöhe von Fr. 525'000.–\nauf Kosten und damit zum Schaden des Beklagten getätigt haben, schlechterdings\nnicht zu führen. Betreffend den Bericht ist vorab zu kritisieren, dass keine \"ergebnisoffene\" Untersuchung in Auftrag gegeben wurde, sondern ein konkret formulierter Verdacht, nämlich die ungetreue Geschäftsführung durch den ehemaligen Geschäftsleiter und seine beiden Mitarbeiterinnen, abgeklärt werden sollte. Schon aus\n- 24 -\n\n"}