{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:05", "Checksum": "1ee82735926ff3d2e238a002fe6c40dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.\n\n 2.2. Der Beklagte wirft der Klägerin strafbares Verhalten vor, und zwar in zweifacher Hinsicht: Zum einen habe sie zusammen mit H._____ und I._____ private\nAusgaben im Umfang von mindestens rund Fr. 525'000.– getätigt und als angeblich\ngeschäftsbegründende Kosten in der Buchhaltung des Beklagten verbucht (Vorwurf des gemeinschaftlichen Handelns mit H._____ und I._____; vgl. dazu nachfolgend). Zum andern legt der Beklagte der Klägerin zur Last, sie – allein – habe\nfür einen sechsstelligen Betrag Einkäufe mit offensichtlich privatem Charakter getätigt, die Kosten dafür als angeblich geschäftsbegründete Kosten in der Buchhaltung des Beklagten verbucht und sich so entsprechende private Ausgaben als Spesen rückvergüten lassen (Vorwurf von privaten Einkäufen der Klägerin in sechsstelliger Höhe zu Lasten des Beklagten; vgl. dazu hinten Ziff. V.2.4.).\n\n2.3. Zum Vorwurf des gemeinschaftlichen Handelns:\n\n2.3.1. Der Beklagte behauptet ein \"gemeinschaftliches Handeln\" bzw. \"gemeinschaftliche Machenschaften\" der Klägerin mit H._____ und I._____ und macht\ngeltend, dass die privaten Ausgaben \"in gemeinsamer Absprache\" zwischen den\ndrei genannten Personen stattgefunden hätten. Gemeint ist wohl ein Zusammenwirken im Sinne einer strafrechtlichen Mittäterschaft, zumal der Beklagte H._____\nund I._____ teilweise als Komplizen der Klägerin bezeichnet bzw. von gemeinschaftlicher Veruntreuung spricht. Die Klägerin bestreitet das gemeinschaftliche\nHandeln mit H._____ und I._____ und rügt die unzureichende Substantiierung des\n- 21 -\n\nVorwurfs. Gleichwohl hat sich der Beklagte in der Duplik nicht konkret und im Detail\nzu den Tatbestandselementen der Mittäterschaft geäussert.\n\n2.3.2. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit\nanderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der\nüber die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen; Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus.\nDabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten\nFalles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie\nmit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass\nder Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später\nden Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Mittäter ist danach, wer auf der\nGrundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht;\nMitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im\nAusführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2.b). Entsprechend hätte der Beklagte,\nder ja auch von einer solidarischen Haftung der Klägerin für die gesamte Schadenssumme ausgeht und dieser damit auch nicht von ihr persönlich getätigte Ausgaben zurechnet, in der Duplik konkret und detailliert darlegen müssen, wann und\nwie der gemeinsame Tatentschluss gefasst wurde, inwiefern die Beiträge aller Beteiligten auf einem gemeinsamen Tatplan basieren und weshalb diese als so wesentlich einzustufen sind, dass H._____, I._____ und die Klägerin als Hauptbeteiligte erscheinen. Das hat der Beklagte nicht getan. Auch das gemeinsame Verschulden im Sinne von Art. 50 OR für die vom Beklagten behauptete solidarische\nHaftung der Klägerin für den gesamten behaupteten Schaden von rund\nFr. 525'000.– wurde nicht im Einzelnen dargelegt.\n\n2.3.3. Zudem lassen auch weitere Aspekte der beklagtischen Sachdarstellung\neine schlüssige Behauptung vermissen:\n- 22 -\n\nZum einen äussert der Beklagte mehrmals die blosse Vermutung, gewisse\nEinkäufe bzw. Bestellungen seien zu privaten Zwecken der Klägerin und/oder\nH._____ und/oder I._____ erfolgt. Das genannte Vorbringen stellt keinen hinreichend konkret formulierten Vorwurf dar. Was der Beklagte vermutet, ist rechtlich\nnicht relevant. Entsprechend fehlt es in dieser Hinsicht an einer rechtsgenügend\nbehaupteten Treuepflichtverletzung.\n\nZum andern wird der Klägerin zusammen mit H._____ und I._____ vorgeworfen, sie hätten die internen Kontrollmechanismen ausgehebelt und ihre Machenschaften jahrelang verdeckt gehalten. Was damit gemeint ist, bleibt unklar, zumal\nder Beklagte nicht behauptet, Belege seien manipuliert oder an der Buchhaltung\nvorbei manövriert worden. Hinzu kommt insofern ein unauflösbarer Widerspruch,\nals der Beklagte ebenfalls geltend macht, die Klägerin habe \"nahezu frei von internen und externen Kontrollen\" agiert bzw. \"ohne Kontrollmechanismen\" private Ausgaben auf Kosten des Beklagten getätigt. Dieses Vorbringen steht einerseits in Widerspruch zum behaupteten Aushebeln der Kontrollmechanismen und ist andererseits nicht mit dem Umstand zu vereinbaren, dass der Beklagte unbestrittenermassen nicht nur über eine Revisionsstelle, sondern auch über eine Geschäfts- und\nRechnungsprüfungskommission verfügt.\n\n"}