{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. 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Der Ausdruck \"im Sommer\n2022\" umschreibt bekanntlich einen Zeitraum von drei Monaten, und zwar unabhängig davon, ob auf die meteorologische (1.6.-31.8.) oder auf die astronomische\nZeitrechnung (21.6. - 20.9.) abgestellt wird. Klar ist gemäss beklagtischer Sachdarstellung in zeitlicher Hinsicht einzig, dass die ersten Unregelmässigkeiten vor dem\n22. August 2022 entdeckt worden seien. Aber ob dieser Zeitpunkt bereits im Juni\noder Juli oder erst kurze Zeit vor dem 22. August 2022 war, ist weder der Klageantwort noch der Duplik zu entnehmen. Mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche\nRechtsprechung, wonach bei einem konkreten Verdacht die notwendigen Abklärungen unverzüglich zu veranlassen sind und ein Zuwarten die Verwirkung des\nRechts auf fristlose Kündigung nach sich zieht, ist der Zeitpunkt des Entdeckens\nvon Unregelmässigkeiten rechtlich relevant. Das Gesagte gilt analog für den Ausdruck \"Anfang September\", als der Vorstand des Beklagten entschieden habe, eine\nAufarbeitung der Buchhaltung der Jahre 2020 und 2021 durch eine externe Revisionsgesellschaft in Auftrag zu geben, da diesem Vorbringen wiederum nicht zu entnehmen ist, wann genau dieser Beschluss gefasst wurde. Wenn der Beklagte geltend macht, dass gemäss Art. 18 der Verbandsstatuten über sämtliche Beschlüsse\ndes Verbandsvorstandes ein Protokoll zu führen sei, dann muss er sich die Frage\ngefallen lassen, weshalb die Datumsangabe hinsichtlich dieses Beschlusses derart\nunbestimmt bleibt. Dem Protokoll müsste ja unschwer zu entnehmen sein, an welchem Datum der Beschluss gefasst wurde. Abgesehen davon erscheint es mit Blick\nauf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (\"unverzüglich und insbesondere ununterbrochen resp. kontinuierlich alle Massnahmen zu ergreifen\") auch problematisch, dass die beauftragte Revisionsgesellschaft mit der Prüfung erst am 15. September 2022 anfing.\n- 19 -\n\n1.3. Entsprechend ist allein im klägerischen Verhalten im Gespräch vom\n3. Oktober 2022 kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ersichtlich. Im\nÜbrigen ist die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung vom 3. Oktober 2022, soweit diese mit den \"im Sommer 2022\" entdeckten Unregelmässigkeiten, deren Abklärung \"Anfang September 2022\" in Auftrag gegeben und ab dem 15. September\n2022 durchgeführt wurde, zu verneinen. Der Beklagte behauptet zwar, er habe den\nVerdacht \"in beförderlicher Weise\" abklären lassen, was aber einerseits datumsmässig mangels schlüssiger Behauptung nicht nachvollzogen werden kann und andererseits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (unverzüglich, nicht bloss beförderlich) nicht genügt. Somit ist die fristlose Kündigung vom 3. Oktober 2022 seitens des Beklagten nicht sofort nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen worden, weshalb der Beklagte sein Recht auf sofortige Vertragsauflösung verwirkt hat.\n\n1.4. Dass die Klägerin die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung nicht bestreitet (die erst nach Aktenschluss aufgestellte Behauptung, die Untersuchung\nhabe viele Monate nach der fristlosen Kündigung stattgefunden, ist als verspätet\nnicht zu beachten; vgl. vorne Ziff. I.2.), ändert am Gesagten nichts, da eine nicht\nschlüssig behauptete Tatsache keiner Bestreitung bedarf.\n\n1.5. Selbst wenn die fristlose Kündigung vom 3. Oktober 2022 entgegen der\nvorliegend vertretenen Auffassung als rechtzeitig erfolgt erachtet würde, so könnte\nder Beklagte im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen).\n\n2. Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. einer schwerwiegenden Treuepflichtverletzung\n\n2.1.1. Der Beklagte trägt grundsätzlich wie erwähnt die Beweislast für alle Tatsachen, die zum Schluss der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen, und damit für die der Klägerin vorgeworfene Treuepflichtverletzung.\nBevor sich allerdings die Frage der Beweisführung stellt, müssen die Tatbestandselemente der angerufenen Norm zunächst schlüssig behauptet und – im vorlie-\n- 20 -\n\ngend gegebenen Bestreitungsfall – darüber hinaus auch substantiiert, sprich in Einzeltatsachen zergliedert umfassend und klar, dargelegt werden (vgl. vorne Ziff.\nI.1.4.2.).\n\n2.1.2. Soweit es jedoch um unbestrittene Einkäufe oder Bestellungen von Waren oder Gegenständen geht, die klarerweise nicht dem Vereinszweck des Beklagten dienten (Designerkleider, Umstandsmode), trägt die Klägerin – im Sinne eines\nEntlastungsbeweises – die Beweislast für die von ihr behauptete Zustimmung oder\nGenehmigung seitens des Geschäftsführers und/oder Vorstands des Beklagten\n(vgl. dazu hinten Ziff. V.2.4.1.2. und V.2.4.2.2.).\n\n"}