{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. 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Vorbehalten\nbleiben muss aber der Fall, dass der Arbeitgeber gar nicht die Möglichkeit hat, die\nArbeitnehmerin vor dem Vertragsende über seine Absicht zu informieren (BGer\n4A_666/2017 vom 17. Mai 2018, E. 4.3. = JAR 2019 S. 198 ff.). Eine Erklärung des\nArbeitgebers, wonach er sich Schadenersatzansprüche aus einem bestimmten Ereignis vorbehalte, genügt, um zu verhindern, dass bei der Arbeitnehmerin die berechtigte Erwartung auf einen Verzicht entsteht (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH,\nArt. 321e OR Rz. 23). Ein Vorbehalt \"aller Rechte\" oder \"sämtlicher Rechte\" ist hinsichtlich der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich jedenfalls dann als zu unklar und vage\nzu betrachten, wenn dem Arbeitgeber der Schaden betragsmässig bekannt war\n(Urteil LA150004 vom 15. Dezember 2015 E. D.3.2.). Das Bundesgericht hielt betreffend die Vorbehaltserklärung fest, dass diese keiner Bezifferung bedürfe und\nder Arbeitgeber überdies auch nicht bereits die Verrechnung zu erklären oder Klage\neinzuleiten habe (BGer 4A_351/2011 vom 5. September 2011, E. 2.2. = ARV 2011\nS. 284 ff.).\n\n2.7. Der Arbeitgeber hat die Verletzung von Pflichten (Vertragsverletzung),\nden dadurch entstandenen Schaden sowie den (natürlichen) Kausalzusammenhang zu beweisen. Das Verschulden des Arbeitnehmers wird vermutet, jedoch\nsteht ihm der Entlastungsbeweis offen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden trifft; auch die Beweislast für die ersatzmindernden Umstände liegt als\nFolge von Art. 97 Abs. 1 OR beim Arbeitnehmer (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH,\na.a.O., Art. 321e N 4 und N 13). Die Beweislast für die Tatsachen, die auf einen\nVerzicht seitens des Arbeitgebers schliessen lassen, trägt der Arbeitnehmer (BGer\n4A_351/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2. m.w.H. = ARV 2011 S. 284 ff.).\n- 17 -\n\n2.8. Für die Verrechnung wird vorausgesetzt, dass eine entsprechende Erklärung vorliegt, dass die Forderung des Verrechnungsgegners (Passivforderung)\nexistent, erfüllbar und liquide sowie die Aktivforderung existent und durchsetzbar\nist, und dass beide Forderungen in einem Verhältnis der Gleichartigkeit und der\nGegenseitigkeit zueinander stehen. Weiter darf kein Verrechnungsausschluss bestehen. Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung\nvorliegen (BK OR-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Art. 120 OR N 4 ff.).\n\nV. Würdigung betreffend fristlose Kündigung / Verrechnungsforderung\n\n1. Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung vom 3. Oktober 2022\n\n1.1. Zu prüfen ist zunächst, ob das Verhalten der Klägerin im Rahmen des\nbesagten Gesprächs vom 3. Oktober 2022 eine schwerwiegende Verletzung der\narbeitsvertraglichen Treuepflicht dargestellt hat, welche das Vertrauensverhältnis\nzur Klägerin zerstörte. Bei dieser Betrachtungsweise wäre die Rechtzeitigkeit der\nfristlosen Kündigung nicht zweifelhaft. Bereits gemäss beklagtischer Sachdarstellung des Gesprächs vom 3. Oktober 2022 ist ein wichtiger Grund, der eine fristlose\nKündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde, jedoch nicht ersichtlich.\nDer Beklagte selber führt aus, dass die Klägerin am 3. Oktober 2022 nach mehrmonatiger Abwesenheit (Mutterschaftsurlaub) an den Arbeitsplatz zurückgekehrt\nsei, was auch der klägerischen Schilderung entspricht. Der Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe anlässlich des Gesprächs bestätigt, dass sie keine Inventarliste\nfür die bestellten Produkte erstellt habe (was sie gemäss beklagtischem Vorbringen\nim Übrigen bereits am 25. August 2022 D._____ mitgeteilt habe) und dass sie sich\nweder an den geschäftlichen Bezug der bestellten Produkte noch daran, wo diese\nsich befinden, habe erinnern können. Dass sich die Klägerin an ihrem ersten Arbeitstag nach mehrmonatiger Büroabwesenheit nicht mehr an länger zurückliegende Vorgänge erinnern konnte, stellt keine Treuepflichtverletzung dar. Dass innerhalb des Beklagten keine Inventarlisten für bestellte Produkte erstellt wurden,\nmag ein Versäumnis darstellen. Selbst wenn dieses Versäumnis der Klägerin anzulasten wäre, was der Beklagte behauptet, die Klägerin jedoch bestreitet, wäre\ndarin höchstens ein berufliches Ungenügen zu erblicken, welches praxisgemäss\n- 18 -\n\neine fristlose Kündigung – zumal ohne vorgängige Verwarnung – nicht zu rechtfertigen vermag (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 7 zu Art. 337, m.w.H.).\n\n"}