{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. 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Das Verschulden ist\nletztlich nach dem zwingenden Sorgfaltsmassstab von Art. 321e Abs. 2 OR zu bestimmen (vgl. dazu vorstehend). Als möglicher Reduktions- oder Ausschlussgrund\nim Hinblick auf eine Haftung nach Art. 321e OR kommt grundsätzlich auch ein etwaiges Mit- oder Selbstverschulden des Arbeitgebers in Betracht (STREIFF/VON\nKAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321e OR N 3). Dies selbst bei Vorliegen eines vorsätzlichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers (BGer 4A_47/2013 vom 4. Juni 2013,\nE. 2.5). Sodann kann auch eine Einwilligung durch den Arbeitgeber eine Haftung\ndes Arbeitnehmers entfallen lassen, etwa wenn Ersterer die schadensstiftende\nHandlung angeordnet oder widerspruchslos geduldet hat (STREIFF/VON KAENEL/RU-\nDOLPH, a.a.O., Art. 321e OR N 3). Erkennt allerdings der Arbeitnehmer die Un-\n\nzweckmässigkeit einer Weisung oder war dies für ihn ohne weiteres erkennbar und\nweist er den Arbeitgeber in Verletzung seiner Treuepflicht nicht darauf hin, ist darin\nkeine Einwilligung des Arbeitgebers zu erblicken (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RU-\nDOLPH, a.a.O., Art. 321e OR N 3). Überdies kann sich ein Arbeitnehmer, der\nschlecht erfüllt, nicht einfach mit dem Hinweis entlasten, er sei nicht hinreichend\nüberwacht worden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH h, a.a.O., Art. 321e OR N 3 m.H.\nauf BGer 4A_575/2010 vom 8. Februar 2011, E. 2.3.2.). Liegt ein Mitverschulden\ndes Geschädigten vor, erfolgt keine linear-mathematische Berücksichtigung der\n- 15 -\n\nMitverursachungsquote bzw. des Selbstverschuldens, sodass etwa eine Selbstverschuldensquote von ca. 10% unberücksichtigt bleibt (BGE 132 III 249 E. 3.5;\nKUKO OR-SCHÖNENBERGER, Art. 44 OR Rz. 4).\n\n2.4. Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundesgerichts verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven\noder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen\ndem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne\ndas schädigende Ereignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2 m.w.H.).\n\n2.5. Zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Das pflichtwidrige Handeln muss conditio sine qua non für\nden eingetretenen Schaden gewesen (natürliche Kausalität) und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen sein, den entstandenen Schaden herbeizuführen (BGE 123 III 110 E. 3a\nm.w.H.). Im Fall einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten\nwäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d; BGE 121 III 358 E. 5). Eine\nUnterbrechung des Kausalzusammenhangs kann unter anderem wegen höherer\nGewalt, einem groben Verschulden des Geschädigten oder einem groben Drittverschulden vorliegen (BSK OR I-THIER, Art. 97 OR Rz. 19).\n\n2.6. Der Arbeitgeber kann eine Schadenersatzforderung klageweise durchsetzen oder in den Grenzen von Art. 323b Abs. 2 OR mit der Lohnforderung der\nArbeitnehmerin verrechnen (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321e N 23). Der\nArbeitgeber muss ihm bekannte oder erkennbare (Schadenersatz-)Forderungen\nspätestens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geltend machen (BGE 110 II\n344 E. 2b; BGer 4A_666/2017 vom 17. Mai 2018, E. 4.3. = JAR 2019 S. 198 ff.;\nBGer 4A_257/2019 vom 6. November 2019 E. 4.4.2.). Von einem vorzeitigen Untergang der Forderung wäre auszugehen, wenn die Arbeitnehmerin nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts über den Vertragsabschluss aus dem\n- 16 -\n\n"}