{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:05", "Checksum": "1ee82735926ff3d2e238a002fe6c40dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.\n\n 1.4.2. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt\nsich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b;\nBGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3.3; je m.w.H.). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die\nunter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder\nUmrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_591/2012 vom\n20. Februar 2013, E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird\nals schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die\nanbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2; vgl.\nauch BGE 127 III 365 E. 2b). Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt\ndie damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei\nvorweg zu entkräften (BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.2). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind in diesem Fall nicht nur in den Grundzügen,\nsondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass\ndarüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden\nkann (BGE 127 III 365 E. 2b). Fehlt es bereits an entsprechenden Behauptungen,\nbesteht auch kein Anspruch des behauptungs- und beweisbelasteten Beklagten auf\nAbnahme der von ihm offerierten Beweismittel, da das Beweisverfahren nicht dazu\n- 13 -\n\ndient, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern solche vielmehr voraussetzt (vgl. BGer 4A_338/2017 vom 24. November 2017, E. 2.1.,\nm.w.H.).\n\n2. Allgemeines zur Verrechnungsforderung\n\n2.1. Gemäss Art. 321e Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zugefügt hat. Diese\nHaftung des Arbeitnehmers setzt nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts eine Vertragsverletzung, ein Verschulden des Arbeitnehmers, einen\nSchaden sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen\nder Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden voraus. Bei Art. 321e OR\nhandelt es sich um eine relativ zwingende Bestimmung; es darf von ihr nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (Art. 362 Abs. 2 OR).\n\n2.2. Eine Verletzung der Treuepflicht gemäss Art. 321a OR kann eine Arbeitnehmerhaftung im Sinne von Art. 321e OR zur Folge haben. Gemäss Art. 321a\nAbs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Bei der Treuepflicht handelt es sich primär um eine Unterlassungspflicht, indem alles zu unterlassen ist, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte\n(STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a OR N 2). Aus der Treuepflicht ergeben sich unter Umständen auch positive Handlungspflichten zur Abwendung drohender Schäden (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321a OR Rz. 11 f.; KUKO\nOR-PIETRUSZAK, Art. 321a OR Rz. 15 f.). Eine Pflichtverletzung kann in diesem\nSinne etwa bei einer fehlenden Offenlegung eines Interessenskonflikts vorliegen\n(BGer 4A_507/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 3.4.; MAURENBRECHER/SCHOTT, Private Rechtsgeschäfte von Organpersonen, in: GesKR 2007 S. 24 ff., S. 31). Das\nMass der erforderlichen Sorgfalt bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen\n(Art. 321e Abs. 2 OR). Es gilt somit kein abstrakter Sorgfaltsmassstab und den\nGerichten steht bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ein relativ weiter\n- 14 -\n\nErmessensspielraum zu (BGE 110 II 344 E. 6b = Pra 1985 Nr. 58). Der Umfang der\nTreuepflicht hängt stark von der Stellung des Arbeitnehmers ab, weshalb das Mass\nan Loyalität, das einem leitenden Angestellten abverlangt wird, wesentlich grösser\nist als bei einem Arbeitnehmer in untergeordneter Stellung (BGE 97 II 142 E. 2a;\nJAR 2009 S. 260; BSK OR I- PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321a OR Rz. 14). Dasselbe\ngilt für Arbeitnehmer, die aufgrund jahrelanger Tätigkeit über entsprechende Berufserfahrung verfügen (ZK-STAEHELIN, Art. 321e OR Rz. 11).\n\n"}