{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:05", "Checksum": "1ee82735926ff3d2e238a002fe6c40dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.\n\n 1.2.4. So oder anders stellt die fristlose Kündigung nach einhelliger Ansicht\nein \"Notventil\", eine \"ultima ratio\" dar, deren Zulässigkeit nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen und die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie unter den gegebenen Umständen den \"einzigen Ausweg\" darstellt, weil durch den Kündigungsgrund das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien derart zerstört ist,\ndass ein gedeihliches Zusammenarbeiten nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 116\nII 142 E. 5.c S. 144; BGE 129 III 380 E. 2.1 S. 382; BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31;\nSTREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N 3; BRÜHWILER, a.a.O., Art. 337\nN 1; CHK-EMMEL, OR 337 N 10; ZK-STAEHELIN, Art. 337 OR N 4; REHBIN-\nDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 337 OR N 2; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 337 N 1;\n\nPORTMANN/WILDHABER, a.a.O., Rz 754; MILANI, OFK-OR, OR 337 N 1; KUKO OR-\nSCHWAIBOLD, Art. 337 N 5 und N 12; VISCHER, a.a.O., S. 254). Die Schwelle hierfür\n- 11 -\n\nkann bei einem Kaderangehörigen mit langer Restanstellungsdauer allerdings\ndeutlich tiefer liegen als bei einem \"durchschnittlichen\" Arbeitnehmer. Die Behaup-\ntungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. für Tatsachen, aus denen die Berechtigung zur fristlosen Kündigung abgeleitet wird, trägt\ngemäss Art. 8 ZGB die kündigende Partei (BGer 4A_448/2020 vom 4. November\n2020, E. 4.1.1; ETTER/STUCKY, a.a.O., OR 337 N 92; PORTMANN/WILDHABER, a.a.O.,\nRz. 774; BRÜHWILER, a.a.O., Art. 337 N 7.c).\n\n1.2.5. Zu beachten ist schliesslich, dass der wichtige Grund ein Recht, keine\nPflicht zur fristlosen Kündigung begründet. Es steht der berechtigten Vertragspartei\ndeshalb frei, auf eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verzichten\nund dasselbe trotz Unzumutbarkeit fortzusetzen. Ebenso wenig besteht ein Gleichbehandlungsanspruch mehrerer fehlbarer Angestellter in Bezug auf das Aussprechen einer fristlosen Kündigung (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337\nN 8). Der Arbeitgeber darf mithin auch nur einen oder einzelne von ihnen fristlos\nentlassen, insbesondere bei abweichenden individuellen Umständen (vgl. auch\nCHK-EMMEL, OR 337 N 7).\n\n1.3. Die fristlose Kündigung muss sofort nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden, ansonsten der Kündigende sein Recht auf sofortige\nVertragsauflösung verwirkt hat. Das Bundesgericht erachtet im Regelfall eine Überlegungsfrist von etwa zwei bis drei Arbeitstagen als angemessen. Eine Reaktionszeit bis zu einer Woche wird vom Bundesgericht nur in Ausnahmefällen gewährt,\nwenn bei einer juristischen Person die Entscheidungskompetenz einem mehrköpfigen Gremium zusteht und die Willensbildung daher aufwendiger ist. Bei einem klaren Sachverhalt ist anders vorzugehen als in Fällen, in denen zuerst Abklärungen\nnotwendig sind. Sind Abklärungen von Nöten, beginnt die vorgenannte Überlegungsfrist mit dem Abschluss der Abklärungen. Liegt ein konkreter Verdacht vor,\nden es abzuklären gilt, so hat der Kündigende die notwendigen Abklärungen unverzüglich zu veranlassen. Wartet er damit zu, so hat er sein Recht auf fristlose\nKündigung ebenfalls verwirkt (BGE 138 I 113 E. 6.3). Das Bundesgericht verlangt\nbezüglich des sofortigen Handelns, dass der Arbeitgeber unverzüglich und insbesondere ununterbrochen resp. kontinuierlich alle Massnahmen zu ergreifen hat, die\n- 12 -\n\nvernünftigerweise von ihm verlangt werden können, indem es sagt: \"[…] et sans\ndiscontinuer toutes les mesures qu'on peut raisonnablement exiger de lui pour clarifier la situation\" (BGer 4A_206/2019 vom 29. August 2019, E. 4.2.2).\n\n1.4.1. Die kündigende Partei trägt wie erwähnt die Beweislast für alle Tatsachen, die zum Schluss der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen. Der Beklagte als kündigende Partei trägt die Behauptungs- und Beweislast für die umgehende Erklärung der Kündigung (STREIFF/VON KAENEL/RU-\nDOLPH, a.a.O., N 17 zu Art. 337 S. 1128, m.w.H.).\n\n"}