{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:05", "Checksum": "1ee82735926ff3d2e238a002fe6c40dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.\n\n 2. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin sei nach einem persönlichen Gespräch zwischen D._____ (Vorstandspräsident und Geschäftsführer ad interim des\nBeklagten) und M._____ (Schulleiter des Beklagten) einerseits und der Klägerin\nandererseits am 3. Oktober 2022 unverzüglich fristlos entlassen worden. Weiter\nmacht der Beklagte geltend, dass D._____, seit 1. Oktober 2021 Vorstandspräsident des Beklagten, ab 1. April 2022 interimistisch als Geschäftsführer des Beklagten tätig gewesen sei. Während seiner Einarbeitung sei er \"im Sommer 2022\" auf\nunplausible Buchungen und nicht nachvollziehbare Belege in der Buchhaltung der\nVorjahre gestossen. Da die internen Abklärungen zwischen dem 22. und 30. August 2022 erfolglos geblieben seien, habe der Vorstand \"Anfang September 2022\"\nentschieden, eine umfassende Aufarbeitung der Buchhaltung der Jahre 2020 und\n2021 durch eine externe und unabhängige Revisionsgesellschaft in Auftrag zu geben. \"Anfang September 2022\" habe der Vorstand des Beklagten die externe Revisionsgesellschaft N._____ AG mit der Aufarbeitung der Buchhaltung für die Jahre\n2020 und 2021 beauftragt, die vom 14. September 2022 bis 24. Januar 2023 durchgeführt worden sei (demgegenüber steht im Untersuchungsbericht, dass die Prüfung vom 15. September 2022 bis 24. Januar 2023 gedauert habe). Am 28. September 2022 habe die N._____ AG dem Beklagten per E-Mail eine erste, superprovisorische Übersicht der bisher festgestellten Unregelmässigkeiten zukommen lassen. Beim Beklagten sei der Verdacht entstanden, dass die Klägerin Belege für ihre\nprivaten Einkäufe als angeblich geschäftsbegründete Ausgaben visiert habe bzw.\n-7-\n\nhabe visieren lassen und sich die entsprechenden Kosten dafür habe zurückerstatten lassen. Dieser Verdacht habe sich erhärtet, als die N._____ AG am Montag,\n3. Oktober 2022, um 3:00 Uhr, einen ersten provisorischen Untersuchungsbericht\nzugestellt habe. Der Beklagte wirft der Klägerin zusammengefasst vor, sie habe\nsowohl zusammen mit H._____ (bis 30. September 2021 Geschäftsführer des Beklagten) und ihrer Mutter I._____ (bis 30. September 2021 Schulleiterin des Beklagten) als auch allein private Ausgaben getätigt (z.B. für Designerkleider, Umstandsmode, Babyausstattung, Kinderkleidung, Unterhaltungselektronik, Parfüms,\nDuftkerzen und Raumdüfte, Wein, Zigarren), die Belege meist sogleich selbst visiert, die Kosten als angeblich geschäftsmässig begründete Kosten über verschiedene Konti in der Buchhaltung des Beklagten zu dessen Lasten verbucht und sich\nfür Einkäufe mit privatem Charakter vermeintliche \"Spesen\" ausbezahlen lassen\nhabe, die nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien, wodurch dem Beklagten ein Schaden von rund Fr. 525'000.– entstanden sei. In der Duplik wird nicht nur\nan den Ausführungen gemäss Klageantwort festgehalten, sondern auch am Vorwurf an die Adresse der Klägerin.\n\n3. Auf die erwähnten und die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend\neinzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung massgeblich und zudem prozessual auch zu berücksichtigen sind (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist bei den\nvon der Klägerin erst im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom\n9. Februar 2024 sowie den Schlussvorträgen, mithin nach Aktenschluss (BGE 140\nIII 312, E. 6.3.2.3), aufgestellten neuen Behauptungen (vgl. hinten Ziff. V.1.4.,\nV.2.4.1.2., V.2.4.1.4., V.2.4.2.2., V.2.4.4.) nicht der Fall, da es sich dabei weder um\nechte noch um unechte Noven handelt (vgl. vorne Ziff. I.2.).\n\nIV. Rechtliches betreffend fristlose Kündigung/Verrechnungsforderung\n\n1. Allgemeines zur fristlosen Kündigung\n\n1.1. Gemäss Art. 337 OR können beide Vertragsparteien das (befristete oder\nunbefristete) Arbeitsverhältnis jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos auflösen\n(Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhan-\n-8-\n\ndensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein\nsolcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (wobei es aber\n– was hier nicht weiter relevant ist – in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung\ndes Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen darf;\nvgl. Abs. 3). Zu beachten ist, dass auch eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung\ndas Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung faktisch und rechtlich beendet. Es gibt\nmithin keinen Bestandesschutz. Die Sanktionen, welche die zu Unrecht fristlos kündigende Partei treffen, sind rein finanzieller Natur (BGE 117 II 270 E. 3.b S. 271 f.;\nBGer 4A_395/2018 vom 10. Dezember 2019, E. 4.1 m.w.H.; STREIFF/VON KA-\nENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 337 N 3, N 24\n\nund Art. 337c N 3; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 337 N 6; CHK-EMMEL, OR\n337 N 1; KUKO OR-SCHWAIBOLD, Art. 337 N 5; PORTMANN/WILDHABER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2020, Rz. 750).\n\n"}