{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:05", "Checksum": "1ee82735926ff3d2e238a002fe6c40dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.\n\n 2. Da nach Erstattung der Replik für die Klägerin bzw. nach Erstattung der\nDuplik für den Beklagten jeweils die uneingeschränkten Äusserungsmöglichkeiten\nausgeschöpft sind und der Aktenschluss eingetreten ist, sind neue Tatsachen und\nBeweismittel in den im Anschluss daran eingereichten Stellungnahmen nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um echte oder unechte Noven im Sinne von\nArt. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO handelt (vgl. dazu hinten Ziff. III.3., V.1.4, V.2.4.1.2.,\nV.2.4.1.4., V.2.4.2.2., V.2.4.4.). Für das vom Beklagten in seiner Stellungnahme\n-4-\n\nvom 9. April 2024 mitunter befürwortete \"Aus-dem-Recht-Weisen\" von unzulässigen neuen Tatsachenvorbringen bietet die Zivilprozessordnung demgegenüber\nkeine Handhabe (Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich\nRB150044 vom 10. Februar 2016 E. 2.1, m.w.H.).\n\nII. Unbestrittener Sachverhalt und Prozessstandpunkte\n\n1. Unbestrittener Sachverhalt\n\nDie Klägerin war ab 1. September 2009 in unterschiedlichen Funktionen, die\ndurch verschiedene Verträge geregelt waren, für den Beklagten tätig. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde vom Beklagten am 3. Oktober 2022 fristlos\ngekündigt.\n\nBeim Beklagten handelt es sich um den … mit Sitz in Zürich, der als Verein\nim Sinne von Art. 60 ff. ZGB im Handelsregister eingetragen ist und die Interessenwahrung und Förderung der … im Kanton Zürich bezweckt.\n\n2. Prozessstandpunkte\n\nDie Klägerin vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, die fristlose Kündigung\nsei ohne jeden nachvollziehbaren Grund in krass treuwidriger Weise ausgesprochen worden, weshalb sie Anspruch auf Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR\nsowie eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR habe. Zudem habe\nsie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das sich vom Wortlaut her an den erhaltenen\nZwischenzeugnissen zu orientieren habe, und nicht bloss auf eine Arbeitsbestätigung.\n\nDer Beklagte verlangt die vollumfängliche Abweisung der Klage und ist zusammengefasst der Ansicht, dass die fristlose Kündigung aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten in der Buchhaltung des Beklagten gerechtfertigt gewesen\nsei. Entsprechend habe die Klägerin keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis\nmit dem Beklagten. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, so stelle der Be-\n-5-\n\nklagte die geldwerten Ansprüche gegenüber der Klägerin in der Höhe von mindestens Fr. 525'830.15 zur Verrechnung. Da sich das treuwidrige Verhalten der Klägerin im Zeugnis spiegeln müsse, sei ein solches für die Klägerin nutzlos.\n\nIII. Parteivorbringen\n\n1. Die Klägerin bringt vor, dass sie mit den ihr zur Last gelegten Bestellungen\nihre Sorgfalts- und Treuepflicht nicht verletzt habe; vielmehr seien Vorstand und\nGeschäftsprüfungskommission über sämtliche Bestellungen informiert gewesen.\nSummarisch nimmt die Klägerin in der Klage zu den im Schreiben der vom Beklagten mandatierten Anwaltskanzlei vom 17. Februar 2023 formulierten Vorwürfen\nStellung: Unterhaltungselektronik sei wegen des Corona-Lockdown bzw. Homeoffice bestellt worden; Wein und Zigarren seien für den Vorstand, Tagungen, Personalanlässe und Geschenke bestellt worden; Duftkerzen und Raumdüfte seien im\nGeschäftshaus und als Geschenke ans Personal verwendet worden, Letzteres\ngelte auch für die Parfumkäufe; die Bestellung von Designerkleidern und Kinderkleidern führt die Klägerin auf die Uniformierungspflicht für das Personal sowie auf\nTagungen/Repräsentation und Geschenke zurück; die Gratisinserate seien als Lückenfüller willkommen gewesen und auch in Sponsoringbeiträgen enthalten gewesen. Zudem seien sämtliche Jahresabschlüsse des Beklagten, an welchen die Klägerin in irgend einer Weise mitgewirkt habe, durch dessen Revisionsstelle vorbehaltlos zur Abnahme empfohlen worden; dem Vereinsvorstand sei stets vorbehaltlos Decharge erteilt worden. In der Replik macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie in all den Jahren ihrer Tätigkeit für den Beklagten keine einzige Ausgabe getätigt habe, die nicht vom Geschäftsführer und/oder vom Vorstand des Beklagten entweder angeordnet und/oder abgesegnet und anschliessend von der Revisionsstelle des Beklagten überprüft worden sei. Die vom Beklagten in Auftrag gegebene Aufarbeitung der Buchhaltung sei unnötig gewesen, da der Vorstand die\nBestell- und Ausgabenpraxis der vergangenen Jahre genau gekannt habe und\nkenne. Sie sei nicht nur von der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission\ndes Beklagten, sondern auch von der Revisionsstelle L._____ sorgfältig überprüft\nund abgenommen worden. Weiter führt die Klägerin aus, dass sie am 3. Oktober\n-6-\n\n2022 nach ihrem Mutterschaftsurlaub wieder im Büro erschienen sei, wo sie in wenigen Minuten abgekanzelt und auf die Strasse gestellt worden sei; dass sie irgendeine Treuepflichtverletzung begangen und dem Beklagten irgendeinen Schaden\nzugefügt habe, bestreitet die Klägerin. Sodann wurden die Verdächtigungen bestritten, der Untersuchungsbericht habe nur gerade den Stellenwert einer einfachen\nParteibehauptung. Die Klägerin sei stets auf Weisung des Geschäftsführers und/o-\nder in Absprache mit dem Geschäftsführer für den Beklagten tätig gewesen. Alle\nbeanstandeten Belege seien in der Buchhaltung vorhanden, kein einziger Beleg sei\nan der Buchhaltung \"vorbeigeschmuggelt\" worden. Die Klägerin bestreitet, dass sie\nmit H._____ und I._____ \"gemeinschaftlich\" gehandelt habe.\n\n"}