{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. 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Oktober 2022 ausgesprochenen fristlosen Kündigung ist zu verneinen, wenn sich diese auf \"im Sommer 2022\" entdeckte Unregelmässigkeiten, deren Aufklärung \"Anfang September 2022\" in Auftrag gegeben und\nab dem 15. September 2022 durchgeführt wurde, abstützt.\n\nBeweiserhebung und -würdigung zum Vorwurf, die Arbeitnehmerin habe ihre Pflichten verletzt, indem sie private Ausgaben (z.B. für Designerkleider, Umstandsmode,\nBabyausstattung, Kinderkleidung, Unterhaltungselektronik, Parfüms, Duftkerzen\nund Raumdüfte, Wein, Zigarren) zu Lasten der Beklagten verbuchte.\n\nLässt die korrekte Datierung des Arbeitszeugnisses Rückschlüsse auf die ungerechtfertigte fristlose Kündigung zu, ist das Datum anzupassen.\n\nAus Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, AN230015-L vom 14. Oktober 2024 (Gerichtsbesetzung: Präsident Dr. iur. R. Schöning als Vorsitzender, der Arbeitsrichter Dr. iur. Th. Schweizer und die Arbeitsrichterin U. Thomas sowie der Gerichtsschreiber mbA MLaw L. Schwendener):\n-2-\n\n«[…]\n\nRechtsbegehren:\n\" 1. Der Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin die folgenden Zahlungen zu leisten:\na) Lohnnachzahlung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023: CHF 18'170.50 netto;\nb) BVG-Beiträge des Beklagten: CHF 853.90;\nc) Entschädigung gemäss Art. 337c OR: CHF 36'752.00 brutto = netto\n(5 Monatslöhne);\nd) Pro-rata-Anteil 13. Monatslohn 2022: CHF 4'731.35\nalle Beträge zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar 2023;\n2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit\nfolgendem Inhalt auszustellen:\n«…»\n3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7%\nMehrwertsteuer, zulasten des Beklagten.\"\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte und Formelles\n\n1. Mit Eingabe vom 21. März 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin\nKlage mit den eingangs genannten Rechtsbegehren ein. Die Klagebewilligung des\nFriedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, datiert vom 6. Februar\n2023; die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde somit gewahrt. Nachdem die\nKlägerin den Prozesskostenvorschuss geleistet hatte, wurde dem Beklagten Frist\nzur Erstattung der Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 reichte\nder Beklagte seine Klageantwort ein. Daraufhin wurde das mit der Klageantwort\ngestellte Sistierungsgesuch des Beklagten – nachdem sich die Klägerin dazu äussern konnte – abgewiesen und mit Präsidialverfügung vom 29. August 2023 ein\nzweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Klägerin erstattete die Replik am\n19. September 2023, der Beklagte die Duplik am 27. November 2023. Beide Parteien verzichteten auf eine Hauptverhandlung. Das von der Staatsanwaltschaft III\ndes Kantons Zürich am 5. Dezember 2023 gestellte Auskunftsersuchen wurde mit\n-3-\n\nSchreiben vom 13. Dezember 2023 beantwortet. Innert erstreckter Frist reichte die\nKlägerin am 9. Februar 2024 ihre Dupliknovenstellungnahme ein samt dem prozessualen Antrag, es sei im Sinne einer vorsorglichen Beweisabnahme unverzüglich C._____ als Zeuge zu befragen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024\nwurde dem Beklagten Frist zu einer diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt, die\ninnert erstreckter Frist am 10. April 2024 beim Gericht einging. Da nicht beide Partei\nan einer Vergleichsverhandlung interessiert waren, wurde von der in der Präsidialverfügung vom 29. November 2023 in Aussicht gestellten Vergleichsverhandlung\nwegen Aussichtlosigkeit eines solchen Unterfangens Abstand genommen. Der Beweisbeschluss datiert vom 27. März 2024. Die von den Parteien verlangten Kostenvorschüsse wurden innert Frist geleistet; die Klägerin nannte die Wohnadressen\nder von ihr bezeichneten Zeugen ebenfalls fristgerecht. Die mit Präsidialverfügung\nvom 10. April 2024 vorgenommenen Zustellungen an die Parteien zogen keine weiteren Eingaben nach sich. Mit Vorladungen vom 23. Mai 2024 wurden die Parteien\nund Zeugen zur Beweisverhandlung auf den 24. Juni 2024 sowie zur Beweis- und\nSchlussverhandlung auf den 8. Juli 2024 vorgeladen. Anlässlich der Beweisverhandlung vom 24. Juni 2024 wurden die Parteibefragungen der Klägerin und von\nD._____, Vorstandspräsident des Beklagten, sowie die Zeugeneinvernahmen von\nE._____, F._____, C._____, G._____ und Dr. H._____ (nachfolgend: H._____)\ndurchgeführt. Im Rahmen der Beweisverhandlung vom 8. Juli 2024 wurden\nI._____, J._____ und K._____ als Zeugen befragt. Nach einem mehrstündigen Verhandlungsunterbruch wurde gleichentags die Schlussverhandlung durchgeführt, in\nwelcher die Parteien ihre Schlussvorträge hielten. Das Verfahren erweist sich als\nspruchreif.\n\n"}