und Rechtsfragen stellten. Daraus ergibt sich eine Reduktion der Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 15'000.– (vgl. § 8 AnwGebV). 7.4. Der Kläger ist demnach verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'100.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und aus dem von der klagenden Partei geleisteten Vorschuss bezogen.