Bei diesem Streitwert beträgt die Grundgebühr rund Fr. 13'100.–. Wenngleich der Prozess aufwändig geführt wurde, rechtfertigt sich keine Erhöhung (§ 4 Abs. 2 GebV OG), denn diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass im parallel geführten Verfahren (AN230001-C) ebenfalls eine Gerichtsgebühr erhoben wird. 7.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Der Kläger unterliegt mit der Klage vollständig, weshalb ihm die Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind.