6.9. Schliesslich liegt auch keine missbräuchliche Kündigung vor. Wie erwogen geht der GAV 2018 E._____ nicht über das Obligationenrecht hinaus, soweit es um den Kündigungsgrund geht. Die Beklagte hatte plausible, nachvollziehbare Gründe vorab betrieblich-operationeller, aber auch fürsorgerischer Natur zugunsten des Personals und der Passagiere, ein Impfobligatorium einzuführen. Sie wahrte damit auch den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Kündigung des Arbeitsvertrages erfolgte nicht willkürlich, diskriminierend oder einzelfallbezogen zulasten des Klägers, sondern es lagen dafür achtenswerte und sachlich ausgewiesene Gründe vor.