6.8. Es ist unbestritten, dass der Kläger das von der Beklagten in berechtigter Weise angeordnete Covid-19 Impfobligatorium konsequent und schliesslich abschliessend verweigerte. Er verletzte damit eine arbeitsvertragliche Pflicht, welche ihm die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung – die Ausübung der Tätigkeit eines E._____ – verunmöglichte bzw. die Annahme dieser Leistung seitens der Beklagten in übermässiger Weise erschwerte. Diese Weigerung erfolgte, nachdem die Beklagte das Gespräch gesucht und das Dreistufenverfahren gemäss den Bestimmungen des GAV 2018 E._____ rechtmässig durchlief. Die Beklagte war damit befugt, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen.