6.7. Im Weiteren muss das angeordnete Impfobligatorium erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Festzuhalten ist, dass die Beklagte dem Kläger diverse Optionen angeboten hatte. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Übergangsfrist bis am 15. November 2021, um den Nachweis einer Grundimmunisierung vorzuweisen (vgl. act. 4/7), was aber nie erfolgte. Im Weiteren bot die Beklagte dem Kläger ein zeitlich begrenztes ruhendes Arbeitsverhältnis an (Prot. S. 39 ff., act. 2, S. 14 ff.)