6. Würdigung 6.1. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Anordnung der Arbeitgeberin berechtigt und vom Arbeitnehmer zu befolgen ist, erfordert eine Interessensabwägung im Einzelfall. Je schwerer das betriebliche Interesse wiegt, desto eher muss sich der Arbeitnehmer einen Eingriff in die kraft seiner Persönlichkeit geschützte Sphäre gefallen lassen. Weisungen, die in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers eingreifen, haben sich auf das betrieblich Notwendige zu beschränken.