5.5.1. Im Zusammenhang mit der hier strittigen Fragen ist überdies auf verschiedene einschlägige Entscheide und Lehrmeinungen zu verweisen. Gegenstand - 35 - dieser Verfahren ist zwar regelmässig ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis, was jedoch nichts an deren Relevanz für die vorliegende Beurteilung ändert.