Betreffend einer allfälligen Vertragsänderung wurde seitens der Beklagten die Schriftlichkeitsvorschriften nicht eingehalten, sodass die Vertragsänderung nicht rechtmässig erfolgt wäre. Somit hat der Kläger auch keine arbeitsvertraglichen Pflichten gemäss den Vorschriften des GAV 2018 E._____ verletzt. 5.4. Weisungsrecht der Beklagten - 32 - 5.4.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beklagte berechtigt war, dem Kläger aufgrund des ihr zustehenden Weisungsrechts zur Vornahme der geforderten Covid- 19 Impfungen zu verpflichten.