Die Beklagte bringt vor, dass die vertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 23.4 GAV 2018 E._____ bewusst so formuliert seien, um der Beklagten die Möglichkeit geben zu können, auf neu auftretende Krankheiten bzw. Viren reagieren zu können und ihre Weisungen an den aktuellen medizinischen Stand anzupassen. Der Kläger führt aus, dass er nach Treu und Glauben nicht damit rechnen musste, dass die vorliegend umstrittene Bestimmung des privatrechtlichen GAV betreffend Impfobligatorium auch auf völlig neuartige und ungewöhnliche Substanzen wie die Covid-19 Impfungen ausgedehnt werden könnte, indem er dem GAV 2018 E._____ zustimmte.