5.3.2. Gemäss dem GAV 2018 E._____ ist die Corona-Impfpflicht nicht explizit geregelt. Zum Zeitpunkt der Einführung des GAV 2018 E._____ war die Corona Pandemie kein Thema. Art. 23.4 GAV 2018 E._____ hält fest, dass die Beklagte zur Verhütung von Erkrankungen zu ihren Lasten die Vornahme von Schutzimpfungen und andere prophylaktische Massnahmen verlangen kann. Bisher wurde gemäss Art. 23.4 GAV 2018 E._____ die Gelbfieber-Impfung eingeführt. Der Kläger liess sich gegen Gelbfieber impfen. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Einführung der Covid-19-Impfung mit der Gelbfieber-Impfung gleichzustellen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich somit die Frage, ob die Einführung des Co-