5.1.3. Gemäss Art. 12.1.2.3 GAV 2018 E._____ kann unter Vorbehalt von Art. 337 und 337a OR (fristlose Auflösung) das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probefrist seitens der B._____ bei den übrigen E._____ unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats nur in den folgenden Fällen aufgelöst werden: Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (Art. 12.2.1), einschliesslich schwerwiegender Pflichtverletzung (Art. 12.3); aus qualifikatorischen Gründen (Art. 18) sowie aus weiteren Gründen, welche hier keine Relevanz aufweisen. Das Drei-Stufen-Verfahren ist in Art. 12.2 GAV 2018 E._____ geregelt. Gemäss Art. 12.2.1 GAV 2018 E._____ darf B.___