Da es ausserdem aufgrund von technischen Problemen oder eines Wetterumschlags im Flugbetrieb immer auch unerwartet zu Night- Stops habe führen können, sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, die Klägerin auf Turnaround Flügen zu Destinationen einzusetzen, an welchen sie ungeimpfte Crew Mitglieder aufgrund der Aufenthaltsbestimmungen notfalls nicht unterbringen und verpflegen konnte. Gleiches gelte für den Stand-by Dienst, bei welchen nicht im Vornherein bekannt sei, ob es zu einem Flugeinsatz komme und um welche Kurzstreckendestination es sich dabei handle.