Die Impfung bewirke sowohl auf Kurz- als auch auf Langstreckeneinsätzen die benötigte Einsatzbereitschaft sowie einen besseren Schutz des fliegenden Personals der Beklagten. Im Unterschied zur Gelbfieberimpfung sei eine Ausnahme der ausschliesslich auf dem Kurzstreckennetz tätigen Personals vom Covid-19 Impfobligatorium somit weder zielführend noch angemessen gewesen. Der Kläger, welcher als E._____ Teil des fliegenden Personals der Beklagten war, habe sich daraufhin bewusst dafür entschieden, sich nicht gegen Covid-19 impfen zu lassen. Er habe auch die von der Beklagten offerierte Alternativen ausgeschlagen.