4.1.13. Im Weiteren sei der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte statt des Stufenverfahrens zur Kündigung die Annahme des RAV wählen können, nicht relevant. Dadurch sei eine unzulässige Druckausübung seitens der Beklagten erfolgt, wonach der Kläger die Wahl zwischen zwei für ihn nachteiligen Alternativen gehabt habe. Beide Varianten – vorausgesetzt der Kläger lasse sich nicht impfen – hätten zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geführt.