4.1.12. Der Kläger führt betreffend der Güterabwägung zusammengefasst aus, dass die Güterabwägung – gestützt auf die geltend gemachten Gründen – zugunsten des Klägers ausfalle und die Weisung des Impfobligatoriums somit nicht zulässig sei. Der Kläger verletze keine arbeitsvertraglichen Pflichten und der Kündigungsschutz gelange zur Anwendung. Die ausgesprochene Kündigung erweise sich als unrechtmässig und sei missbräuchlich i.S.v. Art. 336 Abs. 1 lit. d OR.