328 OR konkretisierten Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Kläger könne rechtswidrige Befolgung der Weisungen ablehnen, ohne gegen seine vertraglichen Pflichten zu verstossen. Eine deswegen ausgesprochene ordentliche Kündigung wäre missbräuchlich i.S.v. Art. 336 Abs. 1 lit. d OR).