4.1.10. Im Weiteren hält der Kläger fest, dass das Weisungsrecht der Beklagten kein unbeschränktes sei. Weisungen, welche gegen zwingendes Recht, GAV Bestimmungen oder gegen die Betriebsordnung verstossen, seien unwirksam. Vorliegend beschränke der GAV in Ziff. IV.23.4 das Impfobligatorium auf Schutzimpfungen und prophylaktische Massnahmen zur Verhütung von Erkrankungen. Eine Ausdehnung dieser GAV Bestimmung im Wege des Weisungsrecht sei nicht zulässig. Weiter finde das Weisungsrecht seine Grenzen auch im zwingenden Recht, namentlich in dem durch Art. 27 f. ZGB gewährleisteten und durch Art. 328 OR konkretisierten Persönlichkeitsrecht des Klägers.