Im Weiteren stelle das Impfobligatorium eine einseitige und signifikante Vertragsänderung des GAV zum Nachteil des Arbeitnehmers dar, welche unzulässig sei. Ziff. VII.47.4 GAV 2018 sehe diesbezüglich vor, dass Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden GAV rechtswirksam sind, wenn sie schriftlich abgefasst, von den Vertragsparteien rechtsgültig unterzeichnet und von den zuständigen Organen der Parteien genehmigt worden sind. - 12 -