Zur Wirksamkeit und Sicherheit der Impfung führt der Kläger aus, dass nach den allgemeinen Beweislastregeln der Nachweis durch die Beklagte erbracht werden müsste, der unterblieben sei. Daher macht der Kläger detaillierte Ausführungen zur Wirksamkeit und Sicherheit der Covid-19 Impfung und hält zusammengefasst fest, dass die von der Beklagten für obligatorisch erklärte Arzneimittel in keiner Weise die immunisierende Schutzwirkung bzw. den Sicherheitsprofil einer Impfung im üblichen Sinne aufweisen, wie sie in der Schweiz bei Impfungen zur Abgabe an die Allgemeinheit zwingend vorauszusetzen sei. Daher könne sie auch niemals - 11 -