Zum anderen stelle sich die Frage der Wirksamkeit und Sicherheit der Covid-19 Impfungen. Rechtserheblich sei, dass die hier massgebenden Impfstoffe in einem massiv verkürzten Verfahren zugelassen worden seien und dies gemäss Art. 9a HMG erfolgt sei. Im Gegensatz zum ordentlichen Zulassungsverfahren gemäss Art. 9 HMG sei das Zulassungsverfahren gemäss Art. 9a HMG auch im Hinblick auf die Prüfungstiefe und Seriosität vor der Marktzulassung erheblich geringer. Zusammengefasst hält der Kläger fest, dass die befristete Zulassung der Covid-19 Impfstoffe nach Art. 9a HMG in offensichtlicher und auch für die Beklagte deutlich erkennbarer Weise nicht erfüllt gewesen seien.