4.1.8. Im Weiteren hält der Kläger fest, dass für das vorliegende Verfahren zwei Sachverhaltsfragen entscheidend seien. Zum einen welche Schlüsse aus der Tatsache zu ziehen seien, dass die mRNA-basierten Covid-19 Impfstoffe in einem besonderen Verfahren zugelassen worden seien und was es im vorliegenden Zusammenhang bedeute, wenn die Zulassungsbehörde zwingende gesetzliche Zulassungsvoraussetzungen in für jedermann erkennbarer Weise missachte (Art. 9a Abs. 1 HMG). Zum anderen stelle sich die Frage der Wirksamkeit und Sicherheit der Covid-19 Impfungen.