Er – der Kläger – sei somit vor der Entscheidung, sich auf Druck und aus Angst vor einer möglichen Entlassung zu impfen oder im Weigerungsfalle die mit einer Kündigung verbundenen wirtschaftlichen Risiken auf sich zu nehmen, gestanden. Vor diesem Hintergrund habe er der Beklagten mitgeteilt, sich nicht impfen zu lassen bzw. dass eine Impfung für ihn nur dann in Frage komme, wenn die Beklagte die Haftung übernehme, was seitens der Beklagten abgelehnt worden sei.