4.1.4. Mit dieser Kommunikation habe die Beklagte dem Kläger verbindlich und unmissverständlich mitgeteilt, dass er sich zwischen zwei Optionen (Injektion mit einer Substanz oder Verweigerung der Injektion) zu entscheiden habe, welche für ihn gleichermassen existenziell ungünstig gewesen seien. Die von der Beklagten angeordnete Handlungsalternative (Impfobligatorium) sei geeignet, seine physische und psychische Unversehrtheit schwer und unter Umständen für immer zu beschädigen und die Zuwiderhandlung gegen diese Arbeitgeberweisung habe das Ende seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit bedeuten können.