4.1.1. Im Weiteren sei der Kläger nur in Europa einsetzbar gewesen, weil er die Berechtigung auf dem Airbus A220 gehabt habe, welcher wegen seiner Reichweite nur in Europa habe eingesetzt werden können. In Europa habe es jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Destination gegeben, die einen Impfnachweis von Besatzungen verlangt habe.