In der Klagebegründung vom 10. März 2023 (act. 2) wird die Klage damit begründet, dass die Kündigung gemäss dem Kündigungsgrund der Beklagten ‒ fehlende Covid-19 Impfung ab dem 15. November 2021 ‒ missbräuchlich sei. Zur Begründung des erlassenen Impfobligatoriums habe die Beklagte die Tatsache der "operationellen und unternehmerischen Notwendigkeit" hervorgehoben. Das zentrale Argument der Beklagten sei somit nicht eine allfällige epidemiologisch-medizi- nisch bedingte Notwendigkeit gewesen, also nicht eine besondere und real dokumentierte Gefahr durch einen Erreger.