Mit zusätzlichem Schreiben vom 21. März 2022 sprach die Beklagte die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der anwendbaren vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten (30. Juni 2022) aus (act. 4/33). Mit Schreiben vom 28. März 2022 erhob die Klägerin form- und fristgerecht Einsprache gegen die Kündigung (act. 4/34). Über die Zulässigkeit der Kündigung stehen die Parteien im Streit. 4. Parteivorbringen 4.1. Parteistandpunkt Kläger