Gespräch eingeladen. Der Kläger teilte mit E-Mail vom 24. Januar 2022 der Beklagten mit, dass er an diesem Gespräch nicht teilnehmen werde (act. 4/28). Die Beklagte drohte mit Schreiben vom 1. Februar 2022 dem Kläger die Kündigung an (Stufe II. gemäss GAV 2018 E._____) und setzte ihm erneut eine letztmalige Nachfrist an, um der Beklagten bis zum 14. Februar 2022 einen Impfnachweis gegen Covid-19 zu erbringen (act. 4/29). Nachdem der Kläger auch diese Frist verstreichen liess, lud die Beklagte den Kläger erneut am 23. Februar 2022 zu einem weiteren Gespräch ein (act. 4/30), welches am 21. März 2022 stattfand.