3.3. Am 29. November 2021 fand zwischen den Parteien ein Gespräch statt, bei welchem die Beklagte den Kläger ermahnte und ihn auf seine Optionen hinwies. Mit Schreiben vom 30. November 2021 setzte die Beklagte dem Kläger eine Frist (Stufe I. gemäss GAV 2018 E._____), um der Beklagten bis zum 31. Dezember 2021 einen Impfnachweis gegen Covid-19 zu erbringen (act. 4/27). Nachdem der Kläger die Nachfrist verstreichen liess, wurde er von der Beklagten zu einem -7-