_) hielt in seiner Medienmitteilung vom tt.mm.2021 fest, dass das Impfobligatorium weiterhin nachvollziehbar und zweckmässig sei und die Impfung den bestmöglichen Schutz im Cockpit biete. Die G._____ erachte, dass die Verhältnismässigkeit, basierend auf der Fürsorgepflicht der Beklagten, aktuell gegeben sei. Da die Einreisebestimmungen sehr volatil gewesen seien, hätten auch die betriebliche Gründe die Verhältnismässigkeit zusätzlich stützen können (act. 25/63). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 gelangte der Kläger mit offenen Fragen zum Impfobligatorium an die Beklagte (act. 4/17).