2.3. Rechtsschutzinteresse 2.3.1. Die Beklagte beantragt auf die Klage nicht einzutreten, da es dem Kläger am notwendigen Rechtsschutzinteresse mangele. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der Kläger kaum auf sein vertragliches Verhältnis zur Beklagten eingehe. Er – der Kläger – bezwecke mit seiner Klage in erster Linie, Kritik an den Schweizer Behörden (namentlich C._____) und deren Covid-19 Politik zu üben, insbesondere zur Zulassung von Covid-19 Impfstoffen. Hinter der Klage stehe der Verein («D._____»), zu dessen Mitgliedern der Kläger gehöre. Vorliegend werde kein Zivil- sondern ein politischer Prozess geführt.