1.3. Nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung, gewährte das Gericht mit Verfügung vom 30. August 2023 der Beklagten eine letzte Frist, um die schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 21). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 31. August 2023 die Klageantwort innert Frist ein (act. 24 bis act. 25/8-78).